Leitsatz (amtlich)

Im erfolgreichen Grundbuchbeschwerdeverfahren kommt eine Entscheidung, die notwendigen Auslagen des (einzigen) Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht in Betracht.

 

Normenkette

FamFG § 81

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen Pa-13934)

 

Tenor

Der Antrag der Beteiligten, deren notwendige Auslagen im Beschwerdeverfahren der Staatskasse aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten vom 25.7.2012 auf Grundbucheinsicht am 10.8.2012 zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat am 7.11.2012 die Entscheidung aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die begehrte Einsicht zu gewähren.

Unter dem 7.5.2013 hat die Beteiligte nun beantragt, für dieses Verfahren der Staatskasse ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Verweigerung der Grundbucheinsicht sei rechtsgrundlos gewesen, weshalb sie anwaltlicher Hilfe bedurft habe.

II. Der Antrag ist zurückzuweisen, da das Gesetz in Grundbuchsachen eine Kostenerstattung durch die Staatskasse nicht vorsieht.

Die Grundbuchordnung enthält keine Regelungen zur Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren, weshalb insofern auf die Vorschriften des FamFG zurückgegriffen werden kann (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl., § 77 Rz. 26; Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 77 Rz. 44; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 77 Rz. 33).

Diese bestimmen in § 81 Abs. 1 und 2 FamFG, dass die Kosten des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden können. Die Staatskasse ist jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens (s. § 7 FamFG; Feskorn in Prütting/Helms FamFG § 81 Rz. 4; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 81 Rz. 73; BayObLG Rpfleger 1988, 385 und BayObLGZ 1990, 37/41 jeweils zum früheren § 13a FGG).

§ 81 Abs. 4 FamFG eröffnet zwar, über die engere Regelung des früheren § 13a Abs. 2 FGG hinaus, die Möglichkeit, auch einem Dritten, d.h. einem nicht am Verfahren Beteiligten, unter bestimmten Voraussetzungen (Veranlassung und grobes Verschulden) Kosten aufzuerlegen. Indessen entnimmt der Senat der für bestimmte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffenen ausdrücklichen Regelung zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse in § 307 oder § 337 FamFG, dass in den nicht geregelten Bereichen - wie dem Grundbuchrecht - eine Kostenerstattung durch die Staatskasse weiterhin generell nicht möglich sein soll. Denn nach der bisher üblichen Sichtweise der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Kostenerstattung - anders als im Zivilprozess - nicht die Regel. Dies gilt zumal dann, wenn es sich wie hier um ein Verfahren handelt, an dem nicht mehr als eine Person beteiligt ist (vgl. Keidel/Zimmermann § 81 Rz. 28). Dass der Gesetzgeber mit § 81 Abs. 4 FamFG (unter den dortigen Voraussetzungen) eine allgemeine Erstattungsvorschrift zu Lasten der Staatskasse einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Eine ungewollte Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 81 Abs. 1 oder Abs. 4 FamFG geschlossen werden müsste, liegt deshalb nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen (§ 78 Abs. 2 GBO) fehlt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5068546

NJW-RR 2014, 22

FGPrax 2013, 229

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