Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründeter Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Schiffsfonds wegen vermeintlichen Prospektfehlers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Maßgebliche Zeitpunkte für die Beurteilung der Frage, ob ein Prospektfehler gegeben ist, sind der Zeitpunkt der Prospekterstellung und der Zeitpunkt der Zeichnung durch den Anleger.

2. Bei einem Schifffonds darf eine Prognose auf der Grundlage der Zahlen der letzten fünf Jahre erfolgen, auch wenn es sich dabei um besonders starke Jahre handelt, solange keine Trendwende zu erwarten ist.

3. Für die Frage, ob eine Prognose vertretbar ist, kommt es ebenfalls nur auf die Tatsachen an, die zum Zeitpunkt der Emission bekannt sind.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.01.2018; Aktenzeichen 35 O 10028/17)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.750,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der C. 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG MS "C. ...".

Auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.

Mit vorgenanntem Endurteil wurde die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, die durch den Kläger gerügten Prospektfehler seien nicht gegeben. Zu den Einzelheiten wird auf das angefochtene Endurteil (Bl. 270/284 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses an den Kläger am 22.01.2018 zugestellte Endurteil legte dieser mit Schriftsatz vom 08.02.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht München per Telefax am selben Tag, Berufung ein, die er innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsschrift mit Schriftsatz vom 20.04.2018 begründete (Bl. 398/452 d. A.).

Der Kläger beantragte,

Unter Aufhebung des am 10.01.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 35 O 10028/17, zu entscheiden:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 26.250,- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2017 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Rechte an der Beteiligung der C. 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "C. ..." im Nennwert von 25.000,- EUR zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der C. 58.Containerschifffahrts GmbH & Co. KG "C. ..." im Nennwert von 25.000,- EUR ihre Ursache haben.

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.564,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

4. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten beantragten,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten verteidigten das angefochtene Endurteil.

Der Senat hat am 10.12.2018 Hinweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt (Bl. 475/503 d. A.). Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger nahm mit Schriftsätzen vom 10.01.2019 (Bl. 504/535 d. A.) und 01.02.2019 (Bl. 537/540 d. A.) Stellung. Die Beklagten äußerten sich mit Schriftsatz vom 11.02.2019 (Bl. 541/542 d. A.).

II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 10.12.2018 (Bl. 475/503 d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat den umfangreichen Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2019 gründlich gelesen und dessen Inhalt intensiv geprüft. Der Senat ist nach dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Hinweis des Senats vom 10.12.2018 vertretene Rechtsansicht zutreffend ist und der Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2019 keine andere Entscheidung rechtfertigt.

In der gebotenen Kürze ist auf Folge...

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