Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 19.10.2012; Aktenzeichen 568 F 7777/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.04.2017; Aktenzeichen XII ZB 254/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des AG München vom 19.10.2012 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG München vom 19.10.2012 wird zunückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses.

Die Beteiligten schlossen am 09.10.1987 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Im notariellen Ehevertrag vom 21.09.1987 hatten die Beteiligten Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf einen Betrag von 1.300 EUR für 24 Monate nach Rechtskraft der Scheidung bei Unterhaltsverzicht im Übrigen vereinbart.

Im Februar 2003 trennten sich die Beteiligten, der Scheidungantrag wurde im Verfahren 566 3760/04 (später umgetragen auf: 568 F 3760/04) am 04.06.2004 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde mit rechtskräftigem Endbeschluss des AG München vom 30.07.2012 geschieden.

Nachdem die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens im Rahmen des Scheidungsverbunds die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht hatte, stellte das AG München durch Teilurteil vom 10.01.2006 die Nichtigkeit des Ehevertrags fest. Eine hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 12.07.2006 (12 UF 844/06) zurückgewiesen.

Am 15.11.2007, als sich die Folgesache Güterrecht noch in der Auskunftsstufe befand, beantragte die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens im Scheidungsverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung über einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 107.306,60 EUR. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung erließ das AG München am 12.02.2009 folgenden Beschluss:

1) Der Antragsteller (im vorliegenden Verfahren: der Antragsgegner) wird verpflichtet, der Antragsgegnerin (im vorliegenden Verfahren: der Antragstellerin) einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 59.363,15 EUR zu zahlen.

2) Über einen weitergehenden Anspruch der Antragsgegnerin (im vorliegenden Verfahren: der Antragstellerin) wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert entschieden.

Das AG führte in diesem Beschluss aus, es sei nicht absehbar, in welcher Höhe einmal Kosten anfallen würden, da ein Beweisbeschluss noch nicht ergangen sei; aus diesem Grund könne auch nur für die bezifferbaren Rechtsanwaltskosten ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 (fälschlich datiert auf den 21.12.2009) wurde die Auskunftsstufe schließlich für erledigt erklärt und von der Antragstellerin (im Scheidungsverfahren: Antragsgegnerin) ein Teilleistungsantrag auf Zahlung von 5 Millionen Euro nebst Zinsen gestellt.

Am 03.06.2011 gab das AG München im Verfahren 568 F 1307/11 einem Antrag des Antragsgegners auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft statt; eine hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.02.2012 zurückgewiesen (12 UF 1523/11). Die Folgesache Zugewinn wurde darauf mit Beschluss des AG München vom 02.05.2012 abgetrennt und als selbständiges Zugewinnverfahren unter dem Geschäftszeichen 568 F 4796/12 weitergeführt.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2011 beantragte die Antragstellerin im Verfahren 568 F 9554/11 im Wege der einstweilige Anordnung,

- den Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche zur Fortführung und Beendigung des güterrechtlichen Verfahrens anfallenden Sachverständigengebühren sowie die hierauf zu leistenden Vorschüsse, auch soweit sie auf die Antragstellerin (im Scheidungsverfahren: Antragsgegnerin) entfallen, im Wege des Verfahrenskostenvorschusses an die Sachverständigen bzw. die Gerichtskasse zu bezahlen,

- den Antragsgegner (im Scheidungsverfahren: Antragsteller) zu verpflichten, die Kosten des Anordnungsverfahrens in Höhe von 4.051,95 EUR an die Antragstellerin (im Scheidungsverfahren: Antragsgegnerin) zu bezahlen,

hilfsweise

- festzustellen, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin in dem mit Beschluss vom 02.05.2012 abgetrennten und unter dem Aktenzeichen 568 F 4796/12 fortgeführten güterrechtlichen Verfahren hinsichtlich der noch anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten gegenüber der Antragstellerin verfahrenskostenvorschusspflichtig ist.

Dieser Antrag wurde vom AG München mit Beschluss vom 19.10.2012 (568 F 9554/11) zurückgewiesen. Hierzu führte das AG München u.a. aus:

..." Zwischen den Beteiligten sind zahlreiche Wertermittlungen im Anfangs- und im Endvermögen streitig, so unter anderem betreffend einen KG-Anteil, mehrere Immobilien im In- und Ausland etc."... "Die Beweisaufnahme wird umfänglich werden und mehrere Jahre andauern. Die Höhe der im Zugewinnve...

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