Leitsatz (amtlich)

1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.

2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.

 

Normenkette

BGB § 1896 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.05.2006; Aktenzeichen 13 T 2234/06)

AG Erlangen (Aktenzeichen 4 XVII 1205/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 22.5.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 13.5.2005 erteilte die Betroffene eine notarielle Vorsorge- und eine notarielle Generalvollmacht für die Eheleute M. Hierbei handelt es sich um die Nichte des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen und deren Ehemann. Die Vorsorgevollmacht enthält den Satz: "Ein Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB soll nur aufgestellt werden, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offengelegt werden." Im Oktober 2005 regte die Betreuungsstelle die Bestellung eines Kontrollbetreuers für die Betroffene an. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anhörung der Betroffenen bestellte das AG mit Beschluss vom 7.2.2006 eine Rechtsanwältin als Betreuerin mit der Aufgabe: Geltendmachung von Rechten ggü. den Bevollmächtigten aus den Urkunden des Notars Dr. K. vom 13.5.2005. Eine Beschwerde der Betroffenen dagegen wies das LG am 22.5.2006 zurück. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen, mit dem sie die Aufhebung der Kontrollbetreuung erstrebt.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfahrensbevollmächtigte von den Vorsorgebevollmächtigten in Vertretung der Betroffenen mandatiert worden ist. Zwar ist insoweit eine Kollision der Interessen der Vorsorgebevollmächtigten mit den Interessen der Betroffenen nicht auszuschließen. Die notarielle Vollmacht befreit jedoch auch von den Beschränkungen des § 181 BGB. Vor diesem Hintergrund muss die Verfahrensvollmacht als wirksam angesehen werden.

1. Das LG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Kammer habe erhebliche Zweifel, ob die Beschwerde wirklich im Interesse der Betroffenen eingelegt worden sei. Im Rahmen der Anhörung habe sie sich mit der Errichtung der Kontrollbetreuung für ein Jahr einverstanden erklärt. Jedenfalls habe aber das AG zu Recht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 26.1.2006 und der Anhörung der Betroffenen eine Kontrollbetreuerin bestellt. Die Betroffene habe die Vorsorgevollmacht und die Generalvollmacht vom 13.5.2005 wirksam erteilen können. Die Vollmachten seien auch umfassend und deckten das Fürsorgebedürfnis der Betroffenen ab. Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die erteilten Vollmachten zu überwachen. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten. Hilfen, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen würden, seien nicht ersichtlich. Zwar sei eine Überwachungsbetreuung nicht zu errichten, wenn die Betroffene einen Überwachungsbevollmächtigten beauftragt habe bzw. dies noch nachholen könne. Dies sei vorliegend aber nicht möglich. Dabei könne offen bleiben, ob die Betroffene noch (partiell) geschäftsfähig sei und sie danach zur Erteilung einer weiteren Vollmacht in der Lage wäre. Jedenfalls sei keine geeignete Person ersichtlich, die von der Betroffenen bevollmächtigt werden könnte. Die Bevollmächtigten seien die einzigen Verwandten der Betroffenen, nähere Bekannte, die als Bevollmächtigte geeignet erschienen, seien nicht vorhanden. Die Betroffene sei bei ihrer Anhörung mit der Errichtung der Betreuung einverstanden gewesen. Es bestehe ein konkreter Überwachungsbedarf, dem nicht anderweitig abgeholfen werden könne. Zwar sei in der Vollmacht vom 13.5.2006 ausgeführt, dass ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden solle, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt würden. Auf die zwingende Regelung des § 1896 BGB, die ausschließlich dem Schutz der Betroffenen diene, könne aber nicht im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung verzichtet werden.

Allerdings sei auch bei einer Überwachungsbetreuung der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Bei den Bevollmächtigten handle es sich nicht um nahe Verwandte der Betroffenen, vielmehr sei die Vorsorgebevollmächtigte zu 2) die Nichte des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen. Die Betroffene verfüge über ein erhebliches Vermögen, das mindestens 700.000 EUR umfasse. Die Überwachungsbe...

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