Leitsatz (amtlich)

In der Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bzw. Keyword im Rahmen einer sog. Adword-Anzeige liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der markenrechtlich geschützten Bezeichnung.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen 9 HKO 9804/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 26.6.2007 verurteilt, an die Klägerinnen 2.863,40 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2006 zu bezahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten haben die Klägerinnen 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten für eine auf die Verletzung von Kennzeichenrechten gestützte vorgerichtliche Abmahnung.

Die Klägerinnen betreiben im Internet unter der Domain "i.de" eine kostenlose Informationsplattform zu verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Aufgrund des Informationsangebotes auf den Internetseiten der Klägerinnen kann der Nutzer einen Preisvergleich zwischen verschiedenen Krankenkassen anstellen.

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 301 57 554 "I.", angemeldet am 28.9.2001 und eingetragen am 2.9.2005 für Waren/Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 (u.a. Versicherungswesen, Datenverarbeitung und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung). Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke 301 447 28 "I." (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.10.2006, Bl. 27/32 d.A.), angemeldet am 21.7.2001 und eingetragen am 14.11.2001 für Waren/Dienstleistungen der Klassen 35, 36 (u.a. Vermittlung von Versicherungen).

Die Beklagte bietet im Internet unter der Webseite "www.v.de" Dienstleistungen im Versicherungswesen an, u.a. Preisvergleiche bei Krankenversicherungen.

Bei Eingabe des Suchbegriffs "i." bei der Internetsuchmaschine "Google" erschien Mitte Februar 2006 auf dem Bildschirm die nachfolgend dargestellte Webseite:

Mit Anwaltsschreiben vom 3.3.2006 mahnten die Klägerinnen die Beklagte hierwegen ab (Anlage K 3a) und forderten diese zur Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3b). Dem kam die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2006 nach (Anlage K 4). Eine Erstattung der klägerseits geltend gemachten Abmahnkosten lehnte die Beklagte allerdings ab.

Die Klägerinnen haben in erster Instanz Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten wie folgt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 3.321,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz ab dem 30.3.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Am 26.6.2007 erging vor dem LG folgendes Urteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

III. (Sicherheitsleistung)

Zur Begründung führte das Erstgericht aus:

Es könne offen bleiben, ob die Beklagte eine sog. Adword-Anzeige mit dem Suchbegriff "I." bei "Google" geschaltet habe. Es liege jedenfalls keine markenmäßige Verwendung durch die Beklagte vor. Die Verwendung des Begriffs "I." als "Adword" oder "Keyword" beinhalte nämlich lediglich die Anweisung an die Suchmaschine, die eigene Werbeanzeige bei Eingabe des Suchbegriffs neben der Liste der Suchergebnisse und gekennzeichnet als Anzeige erscheinen zu lassen. Der Begriff "I." diene demzufolge lediglich der Beschreibung des gewünschten Erscheinungsortes der Werbung. Nachdem in der Anzeige der Beklagten der Begriff "I." nicht erwähnt sei, liege keine Kennzeichenverletzung vor. Die Vorgehensweise der Beklagten sei auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin bestehe daher nicht.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen. Die angegriffene Entscheidung des LG berücksichtige nicht die aktuelle Rechtsprechung der Obergerichte, die seit dem "I."-Urteil des BGH (BGHZ 168, 28) nahezu durchgängig in der Schaltung von Adword-Anzeigen eine markenmäßige Verwendung sehe. Dies gelte im Streitfall umso mehr, da die streitgegenständliche Anzeige der Beklagten vor jeglichem Hinweis auf die Klägerinnen positioniert gewesen sei. Zur Verantwortlichkeit der Beklagten für die die Kennzeichenverletzung begründende Anzeigenschaltung sei auf die Stellungnahme des Justiziars von "Google", Dr. H., vom 3.4.2007 hinzuweisen.

Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LG München I zu verurteilen, an die Klägerinnen 3.321,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz ab dem 30.3.2006 zu zahlen.

In der Berufungsverhandlung vom 6.12.2007 nahmen die Klägerinnen ihre Berufung in Höhe eines Hauptsachebetrags von 458,14 EUR (Mehrwertsteuer auf die eingeklagten Ab...

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