Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Kaufpreis, Berufung, PKW, Fahrzeug, Berechnung, Baugewerbe, Ermessen, Schaden, Vertragsschluss, betrug, Kilometerstand, Vorteilsausgleichung, Schriftsatz, Urteil des EuGH

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 08.09.2022; Aktenzeichen 53 O 227/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.09.2022, Az. 53 O 227/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 100 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 25.000 festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin, eine Firma, die im Baugewerbe tätig ist und eine umfangreiche Firmenflotte unterhält, macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Diesel- bzw. Abgasskandal geltend.

Sie begehrt Schadensersatz bezüglich folgender, jeweils als Neufahrzeug bei der Beklagten erworbener und von dieser hergestellter Kraftfahrzeuge, die sie zwischenzeitlich sämtlich wieder veräußert hat.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrzeuge und Kauf- bzw. Verkaufsvorgänge:

1) Am 12.06.2014 erwarb die Klägerin einen PKW Audi A5 zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 36.407,97 netto (EUR 43.325,48 brutto). Diesen veräußerte sie mit einem Kilometerstand von 36.731 km am 06.10.2016 und erzielte einen Verkaufserlös in Höhe von EUR 26.050,42 netto (EUR 31.000 brutto) (vgl. Anlagenkonvolut K1).

2) Am 03.03.2012 erwarb die Klägerin einen PKW Audi A6 zum Kaufpreis in Höhe von EUR 37.092,28 netto (EUR 44.139,81 brutto), den sie am 07.07.2015 mit einem Kilometerstand von 170.466 veräußerte. Der Verkaufspreis betrug EUR 15.966 netto (EUR 19.000 brutto) (vgl. Anlagenkonvolut K1).

3) Am 15.11.2013 erwarb die Klägerin einen PKW A6 zum Kaufpreis in Höhe von EUR 36.145,47 netto (EUR 43.013,11 brutto). Diesen verkaufte sie am 02.11.2017 zu einem Verkaufspreis in Höhe von EUR 11.764,71 netto (EUR 14.000 brutto) mit einem Kilometerstand von 183.174 (vgl. Anlagenkonvolut K1).

4) Am 13.06.2014 kaufte die Klägerin erneut einen PKW A6 zum Kaufpreis in Höhe von EUR 36.369,15 netto (EUR 43.279,88 brutto). Diesen veräußerte sie am 07.06.2018 mit einem Kilometerstand von 183.484 km und erzielte einen Verkaufserlös in Höhe von EUR 9.243,70 netto (EUR 11.000 brutto).

Sämtliche Fahrzeuge waren jeweils mit Dieselmotoren des Typs 896 Gen2 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet.

Erstinstanzlich machte die Klägerin Schadensersatz geltend, indem sie die Rückzahlung der geleisteten Nettokaufpreise zuzüglich der Frachtkosten von jeweils EUR 150 pro PKW abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km sowie des erzielten Nettoverkaufserlöses begehrte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es an hinreichenden greifbaren Anhaltspunkten für eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte nach § 826 BGB fehle. Andere deliktische Anspruchsgrundlagen seien nicht anwendbar. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 06.10.2022 (Bl. 1 ff d.A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 08.12.2022 (Bl. 15 ff d.A.) begründete Berufung der Klägerin. Zum Vorliegen eines deliktischen Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte habe sie hinreichend schlüssig vorgetragen. Auch habe sie einen kausalen Schaden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt an die Klägerseite für die Fahrzeuge mit den FIN: ...

1.1. ...

1.2. ...

1.3. ...

1.4. ...

einen Betrag in Höhe von 22.664,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2021 zu zahlen.

Hilfsweise wird beantragt:

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt an die Klägerseite für die Fahrzeuge mit den FIN: ...

1.1. ...

1.2. ...

1.3. ...

1.4. ...

einen Betrag in Höhe von mindestens 22.664,24 EUR. nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Erteilung einer die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung durch die Klägerin.

2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.519,10 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klageänderung als unzulässig zurückzuweisen und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass in den streitgegenständlichen Fahrzeugen keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. D...

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