Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 03.11.2005; Aktenzeichen 9 BO 7113/04)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II, 9. Zivilkammer, vom 03.11.2005 aufgehoben.

  • II.

    • 1.

      Es wird festgestellt, dass zwischen den Beklagten und der Klägerin unter der Konto-Nr. xxx41.7 am 12./25.08.1994 ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, der in Gestalt des ersten Änderungsvertrages vom 30.08./05.09.1994 und der "Konditionenneuvereinbarungen" vom 13./16.08.2004 und vom 03./20.09.1994 wirksam fortbesteht.

    • 2.

      Es wird festgestellt, dass die in der Urkunde des Notars Dr. Rxxx vom 15.09.1994 (UR-Nr. xxx.2/1994) erklärte Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Beklagten - hinsichtlich Grundschuld und persönlicher Vollstreckungsunterwerfung - wirksam ist.

  • III.

    Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • V.

    Die Revision wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Landesbank begehrt festzustellen, dass ein zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern geschlossener Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung und die im Hinblick auf diesen Vertrag abgegebene notarielle Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Beklagten wirksam sind.

Mit Urkunde des Notars Dr. Rxxx vom 12.04.1994, UR-Nr. xxx9/1994 (Anlage K 3), unterbreitete die inzwischen insolvente Firma Baxxx GmbH den Beklagten ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages hinsichtlich der zum Jahresende fertig zu stellenden Eigentumswohnung Nr. 14 nebst Pkw-Stellplatz in der Gemarkung Wexxx (Grundbuch für Brxxx). In dem Geschäftsbesorgungsvertrag war u.a. vorgesehen, dass die Beklagten die Firma Baxxx GmbH zum Abschluss des Kaufvertrags, von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs, zur Bestellung von Grundpfandrechten, zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen und Abgabe von Erklärungen zur persönlichen und dinglichen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sowie zur Abgabe objektbezogener steuerlicher Erklärungen bevollmächtigen. Dieses Angebot wurde von den Beklagten durch Urkunde des Notars Dr. Rxxx, vom 14.04.1994, UR-Nr. Rxxx5/1994 (Anlage K 4), angenommen.

Aufgrund dieser Vollmacht schloss ein Vertreter im Namen der Beklagten mit der Firma Baxxx GmbH am 28.04.1994 einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung Nr. 14 nebst Pkw-Stellplatz (Anlage K 21). Die Firma Baxxx GmbH verpflichtete sich dort als Verkäuferin u.a., den Kaufgegenstand zum Jahresende bezugsfertig zu erstellen und zu übereignen. Für die Zahlungen der Beklagten sollte die MaBV gelten.

Am 12./25.08.1994 schloss die Firma Baxxx GmbH im Namen der Beklagten den Darlehensvertrag Nr. xxx41.7 über einen Darlehensbetrag in Höhe von DM 293.000,00 bzw. einen Nettokreditbetrag von DM 263.700,00 ab (vgl. Anlage K 1), der später einige Male abgeändert wurde. Zur Vertragsabwicklung richtete sie auf den Namen der Beklagten bei der Landesbank Dxxx ein Konto ein und gab Auszahlungsanweisungen gegenüber der Klägerin im Namen der Beklagten ab (vgl. Anlagen K 9 a und K 9 b).

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages lag der Klägerin eine von den Beklagten persönlich unterzeichnete Selbstauskunft vom 08.04.1994 vor (Anlage K 5), nicht jedoch die Vollmachtsurkunde in Original oder Ausfertigung.

Gemäß weiterer Urkunde des Notars Dr. Rxxx vom 15.09.1994, UR-Nr. xxx2/1994 (Anlage K 2) bestellte der damalige Grundstückseigentümer Baxxx eine Grundschuld über DM 293.000,00 nebst Zinsen und erklärte die dingliche Unterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer. Die Firma Baxxx GmbH erklärte in dieser Urkunde namens der Beklagten die Übernahme der persönlichen Haftung. Sie unterwarf die Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen. Bei der Beurkundung lag ausweislich der Urkunde die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde sowie die Annahmeerklärung der Beklagten vor.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wirksam seien. Die Beklagten seien bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten worden. Ein Verstoß der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG liege nicht vor, da die Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin überwiegend wirtschaftlicher Natur gewesen sei.

Zumindest seien der Darlehensvertrag und die Grundschuldbestellung nebst Unterwerfungserklärung nach Rechtsscheinsgesichtpunkten wirksam. Jedenfalls ergebe sich eine Wirksamkeit der Vollmachten dann aus den § 171, 172 BGB. Zwar könne die Klägerin nach Aktenlage nicht mehr genau rekonstruieren, wann bei ihr die Vollmachtsunterlagen eingegangen seien, diese seien ...

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