Leitsatz (amtlich)

Hat das erstinstanzliche Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten auf die Prozessparteien verteilt und wird diese Kostengrundentscheidung im Berufungsrechtszug vollständig zu Lasten einer Partei abgändert, kann der festzusetzende Erstattungsbetrag, auch wenn sich nach dem zunächst erfolgten Kostenausgleich für den Gläubiger kein Zahlungsanspruch ergab, vom Eingang des Kostenausgleichsgesuchs erster Instanz an im Umfang der zunächst auf den Schuldner entfallenden Kostenlast verzinst verlangt werden. Im Übrigen wird der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers erst mit der vom Berufungsgericht abgeänderten Kostengrundentscheidung fällig und verzinst.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 24 O 230/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (1. Instanz) des LG Stendal vom 11.10.2001, Geschäftszeichen: 24 0 230/00, abgeändert:

Die den Verfügungsbeklagten von Seiten der Verfügungsklägerin aufgrund des Urteils des OLG Naumburg vom 15.3.2001 zu erstattenden Kosten werden auf 5.105,10 Euro (9.984,70 DM) nebst 4 % Zinsen auf 1.466,98 Euro (2.869,17 DM) seit dem 29.9.2000, 2.933,96 Euro (5.738,33 DM) seit dem 15.3.2001 sowie auf 704,15 Euro (1.377,20 DM) seit dem 11.10.2001 festgesetzt. Im Übrigen wird das Kostenfestsetzungsgesuch der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Gerichtskosten zu einem Streitwert von 164,12 DM. Von den außergerichtlichen Kosten werden der Verfügungsklägerin 1/4 und den Verfügungsbeklagten – auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 600 DM festgesetzt.

 

Gründe

1. Nach dem Urteil des LG Stendal in erster Instanz vom 14.9.2000 hatten die Verfügungsklägerin 1/3 und die Verfügungsbeklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Berufungsrechtszug erging am 15.3.2001 die abschließende Entscheidung des OLG Naumburg, wonach die Verfügungsklägerin allein die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das LG hat auf den bereits am 29.9.2000 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten die von der Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten erster Instanz auf 9.984,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.3.2001 auf einen Betrag von 8.607,50 DM und seit dem 11.10.2001 auf einen nachträglich geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrag von 1.377,20 DM festgesetzt. Gegen diese der Vertreterin der Verfügungsbeklagten am 18.10.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 1.11.2001 beim LG eingegangene sofortige Beschwerde, durch die eine Verzinsung des Erstattungsbetrages ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs erstrebt wird.

II. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten ist auf die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften zurückzugreifen, da die angefochtene Entscheidung vor dem 1.1.2002 ergangen ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Die danach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das LG hat die Verzinsung der Mehrwertsteuer zwar zutreffend bestimmt, im Übrigen jedoch, soweit die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten bereits Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrages vom 27.9.2000 waren, für den Zinsbeginn zum Teil zu Unrecht auf den Erlass des Berufungsurteils abgestellt.

Nach § 104 Abs. 1 S. 2 a.F. ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrages mit 4 % zu verzinsen sind. Dies betrifft den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, der mit der Rechtshängigkeit aufschiebend bedingt zur Entstehung gelangt. Allein mit der Entstehung des Anspruchs besteht aber noch keine Verzinsungspflicht des Kostenschuldners. Die Zinspflicht setzt vielmehr regelmäßig erst bei Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ein (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rz. 16). Zu erstatten sind die Kosten durch die unterlegene Partei erst mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., vor § 91 Rz. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., vor § 91 Rz. 10). Deshalb kann eine Verzinsung nur dann und soweit mit dem Eingang des Festsetzungsgesuchs für die erste Instanz ausgesprochen werden, als sich aus der Kostengrundentscheidung, hier des LG, zugunsten der Verfügungsbeklagten ein im Berufungsrechtszug bestehen bleibender Erstattungsanspruch ergibt (OLG Frankfurt v. 2.8.1984 – 6 W 68/84, AnwBl. 1985, 220 f.; OLG München v. 31.1.1986 – 11 W 669/86, MDR 1986, 503; OLG Hamburg JurBüro 1989, 388 [390]; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 427; OLG Bamberg JurBüro 1998, 32; OLG Karlsruhe JurBüro 1997, 426; v. 12.3.1990 – 6 W 13/90, RPfleger 1990, 388 [389]; OLG Koblenz v. 17.2.1999 – 14 W 107/99, OLGReport Koblenz 2000, 77 = NJW-RR 2000, 70; OLG Schleswig v. 5.5.1999 – 9 W 73/99, OLGReport Schleswig 1999, 335 = NJW-RR 2000, 70 [71]; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rz. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 104 Rz. 16; a.A. KG v. 9.3.1993 – 1 W 645/93, KGReport Berlin 1993, 59 = RPflege...

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