Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 31.03.2005; Aktenzeichen 4 U 36/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2007; Aktenzeichen II ZR 284/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.3.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Aurich geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als frühere Gesellschafterin für ein der Gesellschaft im Jahre 1996 gewährtes Darlehen einzustehen hat.

Ende April 96 schloss die Beklagte mit den Eheleuten ... und ... einen Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck, als OHG unter der Firma "..." Fleisch und Lebensmittel zu produzieren und zu vertreiben. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht.

Am 30.5.1996 schlossen die Gesellschafter als "..." mit einer Zweigniederlassung der Raiffeisenbank ... zwischenzeitlich mit der Klägerin als Rechtsträgerin verschmolzen ist, einen Darlehensvertrag über 40.000 DM ab, der als Verwendungszweck die Einrichtung einer Direktvermarktung vorsah.

Am 7.11.1996 schlossen die Beteiligten einen Darlehensvertrag über 55.299,08 DM, mit dem der alte Darlehensvertrag abgelöst wurde und darüber hinaus die Mittel zur Anschaffung einer Kühlzelle bereitgestellt wurden. Zur Sicherung des Darlehens wurden verschiedene Wertgegenstände - auch vom Ehemann der Beklagten - übereignet.

Am 9.2.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 1.1.1998 aus der GbR ausgeschieden sei. Ihr Austritt wurde nicht in das Handelsregister eingetragen.

Unstreitig übersandte die Klägerin der Beklagten bis Ende 2003 die Kontoauszüge für das Darlehenskonto.

Im Dezember 1999, als insgesamt noch 14.101,46 EUR geschuldet waren, wurden die monatlichen Raten von 1.000 DM auf monatlich 250 DM herabgesetzt, ohne dass die Beklagte darüber informiert wurde oder ihre Zustimmung erteilt hätte.

Bis Herbst 2003 wurden die Darlehensraten regelmäßig gezahlt, bevor Lastschriften nicht mehr eingelöst wurden.

Im Februar und März 2004 wurden die Rückstände ggü. allen ehemaligen Gesellschaftern wiederholt erfolglos angemahnt, bevor mit Schreiben vom 4.5.2004 eine letzte Frist zur Begleichung der Rückstände bis zum 25.5.2004 gesetzt und anderenfalls die Kündigung angedroht wurde. Mit Schreiben vom 26.5.2004 kündigte die Klägerin sodann den Darlehensvertrag ggü. allen (früheren) drei Gesellschaftern und forderte diese zur Zahlung der noch offenen 12.034,27 EUR bis zum 25.6.2004 vergeblich auf.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es habe sich bei der Gesellschaft um eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gehandelt, so dass eine Enthaftung zugunsten der Beklagten gem. § 160 HGB auch nach fünf Jahren in Ermangelung einer Eintragung des Austritts der Beklagten aus der Gesellschaft in das Handelsregister nicht eingetreten sei. Auch habe die Änderung der Ratenhöhe nicht dazu geführt, dass Ansprüche gegen die Beklagte nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.106,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.5.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei fünf Jahre nach dem Austritt aus der Gesellschaft ausgeschlossen, da es sich lediglich um eine GbR gehandelt habe und der Austritt mangels Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister dort auch nicht habe vermerkt werden können. Außerdem habe die Klägerin durch ihr Verhalten verdeutlicht, dass sie, die Beklagte, aus der Haftung entlassen sei. Das habe sie u.a. dadurch gezeigt, dass die Zahlungsmodalitäten ohne ihr Einverständnis geändert wurden seien und der zur Sicherheit von ihrem Ehemann übereignete Schlepper zurückgegeben worden sei.

Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Aurich hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage am 31.3.2005 verurteilt, an die Klägerin 12.106,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.6.2004 zu zahlen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte gem. § 488 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Forderung i.H.v. 12.106,41 EUR aus dem Darlehen vom 7.11.1996. Die Beklagte könne sich auf § 160 HGB nicht berufen. Der Darlehensvertrag sei mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) geschlossen worden, deren Gesellschafter die Beklagte sowie ... und ... gewesen seien und die unter der Firma "..." gehandelt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten spiele es für die Frage, ob eine OHG oder eine GbR vorgelegen habe, keine Rolle, was die Gesellschafter angestrebt hätten oder ob eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt sei. Eine OHG läge immer dann vor, wenn eine Gesellschaft den Betrieb eines Handels...

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