Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 3 O 343/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.05.2019; Aktenzeichen VI ZR 328/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016, Aktenzeichen 3 O 343/14, wird teilweise verworfen und im übrigen zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um über die Regulierung durch die Beklagte zu 2. hinausgehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.07.2012 auf der L 32 in Gu. zugetragen hatte. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist nicht im Streit.

Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Unfall erheblich, u. a. an der Wirbelsäule, am Schultergelenk sowie am rechten Ellenbogengelenk verletzt worden. Er begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR, Schadensersatz in Höhe von zuletzt 6.287,99 EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagen haben behauptet, dass der Kläger unfallbedingt nur leichte Verletzungen erlitten habe. Diese seien im August 2012 ausgeheilt gewesen. Die beanspruchten materiellen Schäden stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang zum streitgegenständlichen Unfall.

Das Landgericht Neubrandenburg hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 18.02.2015 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016 Bezug genommen, mit dem das Landgericht das Versäumnisurteil vom 18.02.2015 aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen hat.

Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass das Landgericht der Argumentation der Beklagten in vollem Umfang gefolgt und seinen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. fehlerhaft gewürdigt habe. Er habe Art und Umfang seiner Verletzungen sowie den langwierigen Therapieverlauf ausführlich dargelegt und nachgewiesen. Dass die Verletzungen unfallbedingt seien, habe er unter Beweis gestellt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016 abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.02.2015

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.269,94 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.07.2012 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.196,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagten, die Zurückweisung der Berufung beantragen, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, soweit das Landgericht die Begründetheit materieller Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 3.029,95 EUR verneint hat, weil es insoweit an einer hinreichenden Begründung der Berufung i. S. d. § 520 ZPO fehlt.

1. Der Senat hat hierzu am 12.02.2018 folgenden Hinweis erteilt:

"Wird wie hier seitens des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung uneingeschränkt angefochten, dann muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung vom 05.10.2016 nicht.

Der Kläger hat die Beklagten, deren Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25.07.2012 auf der L 32 in Gu. zu 100 % nicht im Streit steht, u. a. auf Zahlung von Schadensersatz für diverse materielle Schäden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz hinsichtlich der Schadenspositionen Bekleidung (6.) i. H. v. 400,00 EUR, Mobiltelefon (4.) i. H. v. 199,95 EUR, Zuzahlung Klinikum (11.) i. H. v. 30,00 EUR, weiterer Erwerbsschaden - Fremdleistungen Sicherheitsdienst (15.) i. H. v. 2.400,00 EUR sowie für die klageerweiternd geltend gemachten Attestkosten i. H. v. 18,05 Euro als unbegründet abgewiesen. Einen Ersatzanspruch für Bekleidung und für das Mobiltelefon hat das Landgericht im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass konkrete Angaben zu Beschädigung und den Tatsachen fehlten, die eine Ermittlung des Zeitwertes der Bekleidung und des Handys ermöglichten. Zuzahlungskosten für die dreitägige stationäre Behandlung hat das Gericht neben den dargestellten Zweifeln an der Kausalität des Unfalls für die Behandlung u. a. deshalb nicht als begrü...

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