Verfahrensgang

Notariat Kirchheim unter Teck (Beschluss vom 19.01.2016; Aktenzeichen III NG 85/2014)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.05.2017; Aktenzeichen IV ZB 25/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testamentsvollstrecker zu ent- lassen.

2. Der Beteiligte Nr. 4 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beteiligte Nr. 4 erhält die Gelegenheit, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegen- über dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen.

Beschwerdewert: bis 50.000.- EUR

 

Gründe

I. Die Erblasserin und ihr am 31.12.2010 vorverstorbener Ehemann haben sich mit handschriftlichem gemeinschaftlichen Testament vom 05.06.2006 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt (wegen der Einzelheiten wird auf das Testament - xxx - Bezug genommen). Bei der Abfassung des Testaments wurden sie von dem Beteiligten Nr. 4 anwaltlich beraten. Unter V. des Testaments wurde für den "zweiten Todesfall" (Schlusserbfall) Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde Rechtsanwalt xxx, der Beteiligte Nr. 4, bestimmt. Dem Testamentsvollstrecker wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker das Rechts eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Für den Fall, dass er davon keinen Gebrauch machen sollte, geht dieses Recht auf den Vorstand der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V., xxxx über. Dem Testamentsvollstrecker wurde die Aufgabe übertragen, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen, insbesondere die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen (Ziff. V des Testaments). Ziff. X des Testaments enthält eine Schiedsklausel folgenden Inhalts:

"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."

Der Beteiligte Nr. 4 hat mit Schreiben vom 30.09.2014, beim Nachlassgericht eingegangen am 01.10.2014, die Annahme des Amtes erklärt und um Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gebeten. Dem sind die Beteiligten Nr. 1 bis 3 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 08.12.2014 (xxx) hat das Nachlassgericht die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt erachtet. Die Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 bis 3 wurde mit Beschluss des Senats vom 30.04.2015 zurückgewiesen (zu den Einzelheiten vgl.:GA II 115).

Erstmals mit Schriftsatz vom 23.01.2015 haben die Beteiligten Nr. 1 bis 3 die Entlassung des Testamentsvollstrecker begehrt (xxx mit Anlageordner). Sie haben den Entlassungsantrag mit Schriftsatz vom 07.09.2015 wiederholt. Im Wesentlichen haben sie den Entlassungsantrag mit der Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses trotz eines Zeitablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzulänglicher Erteilung von Auskünften und unterlassener Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung sowie bewusster Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft begründet (zu den Einzelheiten vgl.: xxxx mit Anlagen 1 - 55).

Der Testamentsvollstrecker ist dem Entlassungsantrag mit Schriftsatz vom 25.11.2015 entgegengetreten (vgl. xxx). Unter Hinweis auf die Schiedsverfahrensanordnung in Ziff. X des Testaments rügt er die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den Entlassungsantrag. Dass noch kein vollständiges Nachlassverzeichnis vorliege, liege nicht an einem pflichtwidrigen Verhalten seinerseits. Einen jährlichen Rechenschaftsbericht nach § 2218 Abs. 2 BGB hätten die Erben seit dem 30.09.2015 nicht gefordert. Soweit die Erben Auskunft verlangt hätten, sei diese erteilt worden, teilweise sogar unter Vorlage von Belegen, obwohl dies von ihm nicht geschuldet sei. Die von ihm für den Nachlass geführten Prozesse, die Abwicklung des Hausverkaufs xxx Straße xx in xxxx und der Verbindlichkeiten gegenüber der xxx Hausbau- und Grundstücks GmbH sowie die Zusammenführung der diversen Guthaben auf Bankkonten auf einem von ihm eingerichteten Anderkonto für den Nachlass entsprächen ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

Mit Beschluss vom 19.01.2016 hat das Nachlassgericht den Entlassungsantrag zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, das Nachlassverzeichnis sei unverzüglich, vor Einreichung des Entlassungsantrags, nach § 2215 Abs. 4 BGB in Auftrag gegeben worden und liege zwischenzeitlich vor (Notar xxx, Notariat xxx vom 30.12.2015) Die Verzögerung sei nicht dem Testamentsvollstrecker zuzurechnen. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung setze die Ermitt...

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