Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.06.2022; Aktenzeichen 27 O 299/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2022, Aktenzeichen 27 O 299/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2022, Aktenzeichen 27 O 299/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 16.12.2022 (Bl. II 51 ff.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24.01.2023 (Bl. II 71 ff.), die im Wesentlichen die bisherige Rechtsargumentation wiederholt, geben zu einer Änderung keinen Anlass.

I. 1. Entgegen der Auffassung der Gegenerklärung kann für die vorliegende Fallkonstellation nach der zitierten maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen des § 826 BGB unter Schutznormaspekten nicht auf die Haftungsvoraussetzung der konkreten Kausalität verzichtet werden, wie der Senat im Hinweisbeschluss unter Ziffer 1 a) eingehend begründet hat. Dem stehen auch die von der Gegenerklärung weiter angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht entgegen.

a) Der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.11.1986 - VIa ZR 86/85 entschiedene Fall betrifft die Haftung eines steuerlichen Beraters nach § 826 BGB aufgrund fehlerhafter Erteilung eines Testates im Rahmen einer Zwischenabschlussprüfung zur Vorlage bei dem Kreditgeber. Hiernach reicht es für den Schädigungsvorsatz aus, dass der Testierende sich vorstellt, der bekanntermaßen fehlerhafte Zwischenabschluss könne bei Kreditverhandlungen mit dem Geldgeber verwandt werden und diesen zu einer ihm nachteiligen Disposition veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1986 - IVa ZR 86/85 -, Rn. 25/26, juris). Nicht ausreichend ist es, wenn der Zwischenabschlussprüfer lediglich mit einer Kreditaufnahme rechnen muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28). Eine Aussage dahin, es könne für die vorliegende Fallkonstellation - die durch die Nichtveröffentlichung des Gründungsprüfungsberichts geprägt ist - auf die Haftungsvoraussetzung der konkreten Kausalität verzichtet werden, vermag der Senat dem Urteil nicht zu entnehmen.

b) Das von der Gegenerklärung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19 (= NZG 2020, 1030) betrifft die Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen der Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten.

Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, diente vorliegend die Gründungsprüfung des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes jedoch nicht zur werbenden Vorlage gegenüber etwaigen Vertragspartnern, Investoren oder sonstigen Geldgebern im Rahmen einer Prospektveröffentlichung. Das Ergebnis der Gründungsprüfung wurde auch nicht veröffentlicht. Der Umstand, dass im Prospektmaterial der E. eG deren Mitgliedschaft im Beklagten zu 1 namentlich erwähnt wurde, genügt für die von der Gegenerklärung geforderte Haftung der Beklagten nach Grundsätzen der Prospekthaftung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2018 - VII ZR 232/17 = NJW-RR 2019, 423; Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 424/04 = NJW-RR 2006, 611, Rn. 21).

2. Der Senat hat unter Ziffer 1 a) aa) und Ziffer 2 des Hinweisbeschluss eingehend begründet, weshalb eine Anerkennung des § 62 GenG und/oder § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG als Gesetze zum Schutze des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der individuellen Anleger gemäß § 823 Abs. 2 BGB vor dem Hintergrund der haftungsbegrenzenden Zielsetzung des § 62 GenG ausscheidet. Etwas anderes wird in Literatur und Rechtsprechung - soweit ersichtlich - auch nicht vertreten.

II. Anders als die Gegenerklärung meint, liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vor.

3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu:

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einz...

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