Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 06.03.2020; Aktenzeichen 2 O 363/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 06.03.2020, Az. 2 O 363/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten, auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt Auskunft und Schmerzensgeld (i.H.v. mindestens 20.000,00 EUR) nach der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, im folgenden: DS-GVO) bzw. aus sonstigem Recht sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR, jeweils nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers auf Auskunft entsprechend Klageantrag Ziffer I. 1, 2 lit. a) bis g) nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DS-GVO sei durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Im Rahmen der DS-GVO habe der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 ein Recht auf Auskunft, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Falls dies der Fall sei, habe er ein Recht auf Auskunft weiterer Informationen im Zusammenhang mit diesen Daten gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DS-GVO. Das im Klageantrag Ziffer 1. 1, 2 lit. a) bis g) dargelegte Auskunftsbegehren entspreche nahezu wortgleich Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis e) sowie g) und h) DS-GVO. Diese Auskünfte habe die Beklagte aber mit Schreiben vom 03.12.2019 nebst Anlagen (Anl. K 7) und im Rahmen der Klageerwiderung erteilt, der Anspruch des Klägers sei damit erloschen, § 362 BGB.

Einen Anspruch auf Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert habe (Klageantrag Ziffer I. 2 lit. h)), habe der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO nicht. Unabhängig davon, ob es sich insoweit überhaupt um personenbezogene Daten handele, seien diese jedenfalls nicht i.S.d. Art. 4 lit .1, Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO "erhoben" worden. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO habe die betroffene Person, bei Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, einen Anspruch auf Auskunft über alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person "erhoben" werden. Die Erhebung von Daten stelle nach Art. 4 lit. 2 DS-GVO eine Form der Verarbeitung von Daten dar. Unter "erheben" sei das Beschaffen von personenbezogenen Daten bei dem Betroffenen selbst zu verstehen. Es setze ein aktives Tun durch die sie erhebende Stelle voraus. Nicht erhoben würden dagegen regelmäßig Daten, die man nur bei Gelegenheit einer sonstigen Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit zur Kenntnis nehme oder die einem gar aufgedrängt würden. Es fehle an dem Element des "Beschaffens", wenn die Daten von dem Betroffenen selbst oder von dem Dritten ohne Aufforderung geliefert würden, mithin der verantwortlichen Stelle "zuwachsen". Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte habe die Daten "Geruchsbelästigung" und/oder "Ungeziefer im Treppenhaus" nicht selbst erhoben, sondern sie seien ihr von einem Dritten geliefert worden.

Selbst wenn das Aufführen der "Geruchsbelästigung" und/oder "Ungeziefer im Treppenhaus" aufgrund der darauf gestützten Wohnungsbesichtigung und Aufforderung zum Aufräumen in den Schreiben der Beklagten eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen würde, müsste die Beklagte dem Kläger nicht mitteilen, woher diese Daten stammen. Der allgemeine Auskunftsanspruch im Rahmen des Art. 15 DS-GVO gehe nur so weit, dass die Daten und die Nutzung anzuzeigen seien. Der Kläger habe Kenntnis von der Nutzung und den Daten durch die Schreiben der Beklagten erlangt.

Auf weitere Anspruchsgrundlagen stütze der Kläger sein Auskunftsbegehren nicht, solche seien auch nicht erkennbar.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mind. 20.000,00 EUR nach Art. 82 DS-GVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO habe jede (betroffene) Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei, einen Anspruch gegen den Verantwortlichen. Der im Rahmen von Art. 82 DS-GVO geltend gemachte Schaden müsse kausal auf die Verletzungshandlung (den festgestellten Verstoß gegen die DS-GVO) zurückzuführen sein. Den Betroffenen treffe regelmäßig die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale.

Soweit der Kläger vortrage, er sei erheblich in sein...

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