Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 22.06.2017; Aktenzeichen 4 O 31/17 Ta)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen IV ZR 314/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.06.2017, Az. 4 O 31/17 Ta, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.362,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von erbrachten Krankentagegeldleistungen in Anspruch.

Der Beklagte unterhält seit dem 01.04.1985 beim Kläger eine Krankenversicherung, die unter anderem auch den Krankentagegeldtarif TA 6 beinhaltet (vgl. Antrag Bl. 48/49). Dem Vertrag zu Grunde liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/KT in der Fassung vom August 1984 (Bl. 50 bis 59). Bezüglich des Krankentagegeldes war hinsichtlich der nicht selbstständigen Tätigkeit ein Tagessatz von 46,00 EUR vereinbart, der im Hinblick auf die später zusätzlich vom Beklagten ausgeübte selbstständige Tätigkeit um 22,00 EUR auf insgesamt 68,00 EUR erhöht wurde.

Der Beklagte, der als Versicherungsvermittler für die ...-Versicherung bei der ... eG angestellt war und zugleich eine Privatagentur unterhielt, trat ab dem 01.07.2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein.

Das mit der ... eG bestehende Arbeitsverhältnis wurde von dieser am 09.08.2013 fristlos gekündigt.

Ab dem 13.08.2013 war der Beklagte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode arbeitsunfähig erkrankt.

Im Zeitraum vom 13.08.2013 bis 01.11.2013 war der Tarif TA 6 aufgrund der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in eine Anwartschaftsversicherung umgestellt worden. Er wurde am 02.11.2013 mit einem Tagessatz von insgesamt 65,00 EUR (43,00 EUR bezüglich der nicht selbstständigen Tätigkeit und 22,00 EUR bezüglich der selbstständigen Tätigkeit) wieder in Kraft gesetzt.

Am 09.05.2014 schloss der Beklagte mit der ... eG vor dem Arbeitsgericht Heilbronn - Kammern Crailsheim - einen Vergleich (Bl. 15/16), wonach die fristlose Kündigung vom 09.08.2013 als gegenstandslos betrachtet wird, die passive Altersteilzeit des Beklagten vom 01.07.2012 bis 31.01.2015 andauert und die Privatagentur des Beklagten mit Wirkung zum 09.08.2013 geendet hat.

Der Kläger erbrachte für den Zeitraum vom 02.11.2013 bis einschließlich 12.11.2014 Krankentagegeldleistungen an den Beklagten in Höhe von insgesamt 21.710,00 EUR. Von diesem Gesamtbetrag entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 14.362,00 EUR auf die nicht selbstständige Tätigkeit des Beklagten und der Restbetrag von 7.348,00 EUR auf die selbstständige Tätigkeit.

Nachdem dem Kläger der Zeitraum der passiven Altersteilzeit bekannt geworden und ihm das Protokoll über den Vergleich zugegangen war, forderte er mit Schreiben vom 29.12.2014 (Bl. 17/18) das von ihm gezahlte Krankentagegeld unter Berücksichtigung zu erstattender Beiträge in Höhe von insgesamt 21.710,00 EUR zurück. Zahlungen hierauf leistete der Beklagte nicht.

Der Kläger, der erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.710,00 EUR nebst Zinsen beantragt hatte, hat im Wesentlichen vorgetragen,

der Beklagte habe zu Unrecht Krankentagegeld im Zeitraum vom 02.11.2013 bis 12.11.2014 bezogen. Die passive Altersteilzeit stelle einen Beendigungsgrund für den Krankentagegeldtarif dar, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sei. Insoweit gelange § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT 84 zur Anwendung, weil durch die passive Altersteilzeit die Versicherungsfähigkeit des Beklagten entfallen sei. Bezüglich der selbstständigen Tätigkeit des Beklagten folge dies aus dem Umstand, dass die Privatagentur nach dem vor dem Arbeitsgericht Heilbronn geschlossenen Vergleich zum 09.08.2013 geendet habe.

Der Beklagte, der erstinstanzlich Klageabweisung beantragt hat, hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten,

der Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit stelle keinen vertraglich vereinbarten Beendigungsgrund dar. Tatsächlich habe das Angestelltenverhältnis erst zum 31.01.2015 geendet. Trotz der vergleichsweise getroffenen Regelung mit dem Arbeitgeber wäre die Privatagentur - wäre der Beklagte nicht erkrankt - auch nach dem 09.08.2013 fortgeführt worden. Die Krankentagegeldzahlungen des Klägers seien deshalb zu Recht erfolgt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2017 (Bl. 66 bis 73) der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe eines Betrages von 14.362,00 EUR stattgegeben.

In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der nicht selbstständigen Tätigkeit sei der...

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