Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung der Nutzung von Teileigentum (Keller) zu Wohnzwecken

 

Normenkette

WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, § 15

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen 3 T 249/04)

AG Mainz (Aktenzeichen 73 UR II 35/04.WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen; eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

1. Die vom LG bestätigte Verpflichtung der Antragsgegner durch das AG, die Nutzung ihrer im Kellergeschoss der Wohnanlage belegenen Teileigentumsräume zu Wohnzwecken zu unterlassen, ist rechtens.

a) Entgegen der Meinung der Antragsgegner waren die Instanzgerichte an der dem Antrag zu Ziff. 2 in der Antragsschrift vom 4.3.2004 stattgebenden Sachentscheidung nicht aufgrund der schriftsätzlichen Erledigungserklärung der Antragsteller vom 28.4.2004 gehindert. Auf Prozesserklärungen findet die Vorschrift des § 133 BGB entsprechende Anwendung. Maßgebend ist danach der wirkliche Wille des Erklärenden. Diesbezüglich haben die Tatrichter aber ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich nach den Gesamtumständen die Erledigungserklärung der Antragsteller zweifelsfrei allein auf ihren tatsächlich (durch Erfüllung) erledigten Verpflichtungsantrag zu Ziff. 1 (betreffend die Räumung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Technikraums) bezog und gerade nicht auf das weiter gehende Unterlassungsbegehren betreffend die Nutzung des Teileigentums der Antragsgegner.

b) In dem Aufteilungsplan (Fotokopie Bl. 30 d.A.), der als Anlage zur Teilungserklärung (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) Inhalt der Grundbucheintragung ist, sind die im Teileigentum der Antragsgegner stehenden (im Plan mit Nr. 3 gekennzeichneten) Räume im Kellergeschoss - ebenso wie die dort belegenen Teileigentumsräume der übrigen Wohnungseigentümer - als nicht zu Wohnzwecken dienende "Keller" bezeichnet. Auch die Teilungserklärung vom 23.12.1988 (in Fotokopie Bl. 12 ff. d.A.) unterscheidet in § 1 Nrn. 2 und 3 hinsichtlich der insgesamt drei Wohneinheiten der Wohnanlage jeweils zwischen Wohnräumen im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen und sonstigen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Sondereigentumsräumen, wobei Letztere allesamt im Kellergeschoss ausgewiesen sind. In der Teilungserklärung, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen kann, ist danach für die Teileigentumsräume im Kellergeschoss eine ganz bestimmte Nutzung vorgegeben und damit auch eine Nutzungsbeschränkung vorgenommen worden. Eine solche Nutzungsregelung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S.d. §§ 10 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 WEG dar, an die die Antragsgegner gebunden sind. Die in Rede stehenden Teileigentumsräume dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; eine andere Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. zum Ganzen BayObLG ZMR 2000, 234; ZflR 2000, 47 [48]; OLG Düsseldorf v. 24.3.1997 - 3 Wx 426/95, OLGReport Düsseldorf 1997, 219 = NJW-RR 1997, 907, jeweils m.w.N.).

c) An der Zweckbestimmung als "Keller" ändert auch die Behauptung der Antragsgegner nichts, dass ihr in Rede stehendes Teileigentum im Kellergeschoss von dem teilenden Bauträger von Anfang an für Wohnzwecke ins Auge gefasst und dann so auch tatsächlich genutzt worden sei. Denn insoweit ist allein entscheidend, dass die Kellerräume jedenfalls rechtlich nicht einer solchen Nutzung zugeführt wurden. Denn dazu hätte es einer Änderung der Teilungserklärung unter Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft. Daran fehlt es jedoch.

d) Das LG hat auch damit Recht, dass eine Nutzung von "Kellerräumen" für Wohnzwecke mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung als Keller. Insoweit ist eine typisierende, d.h. eine verallgemeinernde Betrachtungsweise geboten. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass konkrete Störungen bzw. Beeinträchtigungen geltend gemacht oder nachgewiesen werden. Vielmehr reicht es für die Annahme einer störenden Nutzung aus, dass nach dem "gewöhnlichen Gang der Dinge" mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist (BayObLG ZflR 2000, 47 [48]). Dass dies vorliegend der Fall ist, hat die Zivilkammer mit dem Hinweis auf die bei einer Vermietung der Kellerräume der Antragsgegner als Wohnung vermehrte Anzahl der Hausbewohner ohne Rechtsfehler ausgeführt.

e) Dem wegen der zweckbestimmungswidrigen Nutzung durch die Antragsgegner in der Vergangenheit sonach gegebenen Anspruch der Antragsteller auf künftige Unterlassung dieser Nutzung gem. § 1004 Abs. 1 ...

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