Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 2276/00.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die im Rahmen des sog. schulscharfen Auswahlverfahrens zum Einstellungstermin 1. Februar 2000 von dem Beteiligten vorgenommene Einstellung von Lehramtsbewerbern für die Hauptschule mit einer Kombination der beiden Fächer Englisch und Französisch als vom Antragsteller gebilligt gilt.

Der Beteiligte legte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 14. Januar 2000 eine Liste von zum 1. Februar 2000 beabsichtigten Einstellungsmaßnahmen (Vorgriffseinstellungen) im sog. schulscharfen Einstellungsverfahren (gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. September 1997, GABl. NW S. 230) vor. In der Liste befanden sich u. a. 14 Bewerberinnen mit der Fächerkombination Englisch/Französisch bzw. Französisch/Englisch, die an verschiedenen Hauptschulen eingestellt werden sollten. Nach Erörterung der Angelegenheit verweigerte der Antragsteller unter dem 25. Januar 2000 schriftlich seine Zustimmung zur Einstellung der Bewerberinnen mit der Fächerkombination Englisch und Französisch.

Zur Begründung führte er an, solche Einstellungen würden am Fächerbedarf der Hauptschule vorbeigehen. Faktisch würde hierdurch die Einstellung von Ein-Fach-Lehrer/-innen erfolgen, obwohl an den Hauptschulen zunehmend der Einsatz von Lehrer/-innen mit mehreren Fächern in einer Klasse praktiziert werde. Engpässe, die zu o. g. Einstellungsangeboten führten, wären im Übrigen bei einem anderen Abgreifverfahren im Sek. I-Bereich während der Einstellungskonferenzen – nämlich Erstzugriff für den Hauptschulbereich – vermeidbar.

Der Beteiligte teilte daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 2000 mit, dass er die umstrittenen Einstellungen trotz der vorgetragenen Bedenken im Wege der Maßnahme nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW umsetzen werde. Die Versorgung der Hauptschulen mit Lehrkräften zum Einstellungstermin im Fach Englisch sei hier Leitgedanke gewesen. Er werde alsbald dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWWF) die Sache vorlegen mit der Bitte, ein Stufenverfahren einzuleiten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 an den Beteiligten lehnte das Ministerium die Einleitung des Stufenverfahrens mit der Begründung ab, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei und die Maßnahme folglich gemäß der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Die mit der Begründung zur Ablehnung der Zustimmung angesprochene Definition des fächerspezifischen Bedarfs der Schulen und die Festlegung der Reihenfolge des Zugriffs auf die Bewerber unterlägen nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Der Beteiligte teilte dem Antragsteller den wesentlichen Inhalt des zuvor angesprochenen Erlasses des MSWWF mit Schreiben vom 1. März 2000 mit. Zugleich führte er aus, dass die Maßnahme nun gemäß § 66 Abs. 5 LPVG NRW umgesetzt werde.

Der Antragsteller hat am 12. April 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag, festzustellen, dass die Einstellung von Bewerbern für Hauptschulen mit der Fächerkombination Englisch/Französisch zum Einstellungstermin 1. Februar 2000 ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne Durchführung des Stufenverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Antrag sei zulässig. Er richte sich unbeschadet des Umstandes, dass der Abbruch des Stufenverfahrens auf einer Entscheidung des MSWWF beruhe, gegen eine Maßnahme des Beteiligten. Der Zulässigkeit des Antrags stehe ferner nicht entgegen, dass die zu dem Streit anlassgebende Maßnahme bereits vollzogen sei und sich darüber hinaus die Einstellungsvoraussetzungen nach den hierfür maßgeblichen Erlassen in Richtung auf mehr Flexibilität geändert hätten. Für die Zulässigkeit ausreichend sei vielmehr, dass hinter dem konkreten Antrag die Rechtsfrage stehe, ob der Antragsteller rügen dürfe, dass der Beteiligte bei Einstellungen von Lehrern an Hauptschulen im schulscharfen Auswahlverfahren von den zuvor durch Gesetz, Verwaltungspraxis und Richtlinien definierten Voraussetzungen abweiche. Diese Frage besitze nicht zuletzt wegen des von der Vertreterin des Beteiligten im Anhörungstermin geschilderten zunehmenden Mangels an geeigneten Bewerbern für die Hauptschule eine hohe Aktualität und könne sich jederzeit erneut stellen. Der Antrag sei auch begründet. Denn der Antragsteller habe sich mit seiner Zustimmungsverweigerung nicht außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes der „Einstellung” nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW bewegt. Er habe nämlich substanziiert gerügt, dass die von den Bewerbern auszuübende Tätigkeit, nämlich die Unte...

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