Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrechtliche Beurteilung und Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 01.02.2000; Aktenzeichen 6 A 402/98)

 

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge auf Zulassung der Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 01.02.2000 werden abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren 2 L 101/00 auf 37.524,89 DM und für das Verfahren 2 L 102/00 auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war bei der Gemeinde Z. als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) als Beamter auf Probe beschäftigt. Im Verfahren 2 L 101/00 wendet er sich gegen seine Entlassung und begehrt seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Mit dem Verfahren 2 L 102/00 wendet er sich gegen die dienstliche Beurteilung vom 22.04.1997, auf deren Grundlage seine Nichtbewährung in der Probezeit festgestellt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen mit Urteilen vom 01.02.2000 abgewiesen. Am 03.06.2000 hat der Kläger in beiden Verfahren die Zulassung der Berufung beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Zulassungsanträge des Klägers sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung genügt es nicht, wenn allein der Betroffene an der Richtigkeit zweifelt, seine Auffassung muß vielmehr unter objektiver Betrachtung nachvollziehbar sein. Die Zweifel müssen für die Entscheidung erheblich sein, also eine Rechts- oder Tatsachenfrage betreffen, deren abweichende Beurteilung zu einem für den Zulassungsantragsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.08.1997 und 27.01.1998 – 2 L 58/97 bzw. 2 M 160/97 –).

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren 2 L 101/00 ergeben sich nicht aus der geltend gemachten Nichtigkeit der bestandskräftigen Probezeitverlängerung. Wenn der Kläger meint, der Beklagte habe die Probezeitverlängerung durch eine offensichtliche Täuschung der Gemeindevertreter erschlichen, so verkennt er, daß allein die Tatsache seiner Abwesenheit vom Dienst ursächlich war für den Umstand, daß keine ausreichende zeitliche Beurteilungsgrundlage für die anstehende Entscheidung über die Lebenszeitanstellung vorlag. Eine etwaige Täuschung der Gemeindevertreter über die Gründe seiner Abwesenheit könnte sich insoweit auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben, weil bereits die Gründe für die Abwesenheit nicht entscheidungsrelevant sein können. Selbst für den Fall, daß sich nachträglich die Gründe für die Suspendierung des Klägers als ungerechtfertigt erwiesen haben, kann er nicht mehr so gestellt werden, als ob er anwesend gewesen wäre, weil er gerade in dem zurückliegenden Zeitraum Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für das angestrebte Amt nicht unter Beweis stellen konnte.

Die Nichtbeteiligung des Personalrats bei der Frage der Probezeitverlängerung führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG M-V. Der Personalrat ist zwar eine unselbständige Stelle innerhalb einer Behörde, ihm wird jedoch nicht die Eigenschaft eines Ausschusses im Sinne der Vorschrift zuerkannt, so daß die Norm als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend Anwendung findet (BVerwGE 68, 193; 68, 197; BVerwG NVwZ 1987, 230; Stelkens/Bonk/Leonhardt VwVfG, 3. Auflage, § 44 Rdn. 102).

Entgegen der Auffassung des Klägers endete seine laufbahnrechtliche Probezeit nicht bereits zum 01.10.1995 mit der Folge, daß ein Anspruch auf Lebenszeitanstellung entstanden wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die laufbahnrechtliche Probezeit des Klägers am 30.09.1996 abgelaufen wäre, wenn sie nicht durch bestandskräftige Verfügung bis zum 31.03.1997 verlängert worden wäre. Für eine Verkürzung der Probezeit auf 2 Jahre kann sich der Kläger nicht auf den Grundsatzbeschluß des Landesbeamtenausschusses 12/94 (Amtsblatt M-V 1995, Seite 184) berufen. Danach ist eine Anstellung von Bewährungsbewerbern, die mindestens mit der Note „gut” beurteilt worden sind, während der Probezeit unter in Abs. 1 näher aufgeführten Voraussetzungen möglich. Bereits aus dem Grundsatzbeschluß 9/91 des Landesbeamtenausschusses folgt, daß bei Bewährungsbewerbern, die zu Beamten auf Probe ernannt werden, die Probezeit auf 2 Jahre gekürzt werden kann. Diese Möglichkeit war längstens bis zum 31.12.1996 eröffnet. Nach § 10 Abs. 1 darf Beamter auf Lebenszeit nur werden, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Damit ist die gesamte Probezeit gemeint und nicht nur ein Teil der Probezeit. Die Grundsatzbeschlüsse des Landesbeamtenausschusses 9/91 und 12/94 ermächtigen nicht zu einer Ausnahme von § 10 Abs. 1 LBG M-V....

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