Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage. Polizeizulage. Bordzulage. Zahlung einer Wechselschichtzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Durch § 20 Abs. 3 EZulV wird die Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Polizeizulage, der Bordzulage, der Maschinenzulage oder der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

BBesG Anlage I Vorbemerkung Nr. 9; EZulV §§ 1, 3, 5, 7, 16a, 20, 23b, 23d

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 6 A 1838/00)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 2 C 31.03)

 

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 25.04.2002 wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Wechsel-Schichtzulage seit dem 12.10.1998 zu gewähren. Die Bescheide vom 14.06.2000 und 09.08.2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger die Wechselschichtzulage gemäß § 20 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht.

Als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz (BGS) verrichtet er seinen Dienst bei der BGS-Inspektion A. und wird als Maschinist auf BGS-Booten eingesetzt. Bislang erhält er (soweit den Akten zu entnehmen) folgende Zulagen:

  1. Polizeizulage gemäß Nr. 9 Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B – Anlage I BBesG –
  2. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß §§ 3 ff. EZulV
  3. Bordzulage gemäß § 23 b EZulV
  4. Maschinenzulage gemäß § 23 d EZulV

Seinen Antrag auf Gewährung der Wechselschichtzulage lehnte das BGS-Amt R. durch Bescheid vom 14.06.2000 ab; das Grenzschutzpräsidium Nord wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 09.08.2000, zugestellt am 02.09.2000, zurück. Die dagegen am 20.09.2000 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25.04.2002 abgewiesen. In den Gründen heißt es u.a., die Bordzulage schließe die Wechselschichtzulage aus. Soweit die Wechselschichtzulage für die Zeit von August 1993 bis zum 11.10.1998 begehrt werde, sei die Klage bereits mangels Vorverfahrens unzulässig.

Der Senat hat die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 25.04.2002 teilweise zu ändern und die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm die Wechselschichtzulage seit dem 12.10.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben durch Schriftsätze vom 09.04.2003 und 23.04.2003 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat in dem nur beschränkt eingelegten Umfang Erfolg.

Soweit der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt, ist die Klage begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, was die Zeit ab dem 12.10.1998 angeht, rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Wechselschichtzulage seit diesem Zeitpunkt zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die rechtlichen Erwägungen ist auszugehen von der Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 EZulV. Danach erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Er leistet als Maschinist auf BGS-Booten Dienst gemäß einem Dienstplan, wie er in der oben wiedergegebenen Vorschrift beschrieben ist. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen, weil in diesem Punkt zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht.

Der Gewährung der Wechselschichtzulage steht § 20 Abs. 3 EZulV nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift – soweit hier von Bedeutung – findet § 20 Abs. 1 EZulV keine Anwendung auf Beamte, die auf Schiffen tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

Durch § 20 Abs. 3 EZulV wird die Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Polizeizulage, der Bordzulage, der Maschinenzulage ...

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