Entscheidungsstichwort (Thema)

Abordnung. aufschiebende Wirkung

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen 6 L 3368/04)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.05.2005; Aktenzeichen 2 BvR 583/05)

 

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2004 wird, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 12. August 2004 gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2004 eingelegten Widerspruchs ablehnen müssen. Das nach der gesetzlichen Wertung der §§ 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz und 218 Abs. 3 Nr. 3 Landesbeamtengesetz – LBG – grundsätzlich vorrangige Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Abordnung geht auch im vorliegenden Einzelfall dem individuellen Interesse des Antragstellers vor, von den Auswirkungen dieser Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft verschont zu bleiben. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Abordnung vom Antragsteller vorgebrachten gesundheitlichen Einwände müssen hinter das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Strafvollzug zurücktreten.

Im äußerst sensiblen Bereich des Strafvollzuges ist eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Ebene der Anstaltsleitung angesichts der mit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Behördenspitze verbundenen Sicherheitsrisiken zwingend erforderlich. Dies gilt im vorliegenden Fall umsomehr, als es sich bei der Justizvollzugsanstalt D. um die Haftanstalt mit dem größten Sicherheitsbedarf des Landes handelt. Erschwerend fällt weiterhin ins Gewicht, dass der Antragsteller nach der Geschäftsverteilung als Leiter des Dezernats II für die Sicherheit der Anstalt nach innen und außen zuständig ist. Vor diesem Hintergrund vermag eine etwaige psychische Erkrankung des Antragstellers den gesetzlichen Wertungsvorrang zugunsten eines Sofortvollzuges der Abordnung nicht umzukehren.

Abgesehen davon teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Abordnungsverfügung nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Des Weiteren ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsgegner beim derzeitigen Sachstand das Vorliegen eines nach § 32 Abs. 1 LBG für die Abordnung geforderten dienstlichen Bedürfnisses zu Recht bejaht hat. Ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung kann auch dadurch begründet sein, dass diese zur Behebung erheblicher Spannungen zwischen Bediensteten geboten erscheint. Es besteht in der Regel unabhängig von der Verschuldensfrage bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an den innerdienstlichen Spannungen. Eine „reine” Opferrolle des Antragstellers, die den Antragsgegner aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 87 Satz 2 LBG) verpflichten würde, sich schützend vor ihn zu stellen, lässt sich bei summarischer Prüfung der nach der Aktenlage erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten nicht feststellen (vgl. zum Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses bei dienstlichen Spannungen auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 2 B 12250/04.OVG – veröffentlicht in ESOVGRP). Ferner ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Auswahl des Antragstellers unter sozialen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist und auch die sonstigen mit dem Ortswechsel verbundenen Nachteile die Abordnung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten kann entsprechend § 130 b Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

 

Unterschriften

gez. Prof. Dr. Meyer, gez. Dr. Held, gez. Stengelhofen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556509

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