Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Zahlung des Familienzuschlages

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen 2 B 65.06)

 

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. März 2001 wird teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte darin verpflichtet wurde, dem Kläger in Bezug auf seine Tochter D. kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Mai bis 31. Mai, 1. Juli bis 31. August und 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 5/6 der Kosten des ersten Rechtszuges; der Beklagte trägt 1/6 dieser Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der jeweils andere Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung als Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt die Weiterzahlung des Familienzuschlages für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 im Hinblick auf seine im Jahre 1975 geborene Tochter D.. Diese leidet seit ihrer Geburt an einer chronischen Erkrankung des Nervensystems, ist als dauernd pflegebedürftige Person in der Pflegestufe II eingestuft und als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Seit August des Jahres 1999 wohnt sie als Mieterin in einer behindertengerecht ausgestatteten Eigentumswohnung des Klägers und wird dort von einem mobilen Pflegedienst betreut.

Seit dem 1. Juli 1999 erhält die Tochter des Klägers eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ursprünglich 3.067,28 DM im Monat. Hierin enthalten sind Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Rücksicht auf diese Rentenzahlung hob die Oberfinanzdirektion Koblenz durch Bescheid vom 28. Juni 1999 beginnend mit dem Monat Juli 1999 als Familienkasse die frühere Bewilligung von Kindergeld und als Besoldungsstelle die Gewährung des auf die Tochter des Klägers bezogenen Anteils im Familienzuschlag auf, weil sich diese aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente selbst unterhalten könne.

Hiergegen legte der Kläger sowohl Einspruch als auch Widerspruch ein. Er verwies unter anderem auf den behinderungsbedingten finanziellen Bedarf seiner Tochter, der wegen laufender Pflegeaufwendungen und sonstiger Kosten wesentlich höher sei als die ihr gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente. Deshalb sei sie trotz der Rentenzahlung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

Der gegen die Versagung von Kindergeld gerichtete Einspruch blieb erfolglos; die Entscheidung über den Widerspruch wegen des kinderbezogenen Teils im Familienzuschlag stellte die Besoldungsstelle zurück.

Nachdem der Kläger im Hinblick auf den unterbliebenen Widerspruchsbescheid am 14. April 2000 Untätigkeitsklage erhoben hatte, gab das im Anschluss an das Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Klage auf Bewilligung von Kindergeld durch Urteil vom 2. März 2001 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999 statt. Für die Zeit ab Januar des Jahres 2000 wurde die Klage dagegen abgewiesen, weil die Tochter des Klägers seit diesem Zeitpunkt zum Selbstunterhalt in der Lage gewesen sei. Sie habe über eigene Mittel verfügt, die auch durch die notwendigen Pflegeaufwendungen, die behinderungsbedingten Pauschalbeträge und die darüber hinausgehenden Aufwendungen nicht aufgezehrt worden seien.

In Anerkennung dieses Urteils zahlte der Beklagte dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 1999 sowohl Kindergeld als auch den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Der Kläger legte gegen die Teilabweisung seiner Klage für das Kindergeld ab Januar des Jahres 2000 Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Noch vor rechtskräftigem Abschluss dieses finanzgerichtlichen Verfahrens gab das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße der Klage auf Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag auch für das Jahr 2000 statt. Die Vorinstanz sah sich an die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts nicht gebunden, sondern befugt, über die Frage der Alimentation eigenständig zu entscheiden. In der Sache sei die Tochter des Klägers trotz der Höhe ihrer Rente wegen der glaubhaft gemachten behinderungsbedingten und sonstigen Mehraufwendungen im Jahre 2000 nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Für diesen Zeitraum stehe dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zu.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Entscheidung widerspreche einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993, in dem die Vorgreiflichkeit der Kindergeldbewilligung im Hinblick auf die Gewährung von kinderbezogenen Anteilen im Orts- bzw. Familienzuschlag festgestellt wird.

Der Beklagte beantr...

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