Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wiederherstellungspflicht des Wohnungseigentümers nach unzulässigen baulichen Veränderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer, der den Bodenbelag seiner Wohnung austauscht und dadurch die Lärmbelästigung benachbarter Wohnungen erhöht, ist jedenfalls nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die den - den vor dem Austausch vorhandenen Trittschallwert unterschreitenden - Normwert erreichen lassen.

 

Normenkette

WEG §§ 13-15

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 T 256/04)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 WEG II 29/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W.-Straße 28 in S. Bei dem Hausanwesen handelt es sich um einen Altbau. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Obergeschoss des Anwesens gelegenen und von ihneng enutzten Wohnung, der Antragsgegnerin gehört die darüber gelegene und - zwischenzeitlich - vermietete Wohnung im Dachgeschoss. Etwa im Jahr 1996 renovierte die Antragsgegnerin ihre Wohnung. Hierbei tauschte sie u.a. den bis dahin in ihrer Küche befindlichen PVC-Belag gegen einen Bodenbelag aus Fliesen aus.

Unter dem 26.11.2001 leiteten die Antragsteller wegen erheblicher Lärmbelästigung infolge - vermuteter - fehlender Trittschalldämmung vor dem AG Saarbrücken ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Gutachter W. hat ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke zwischen Dach- und Obergeschoss die baurechtlichen Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 1989 zugrunde zu legen seien und die dort festgeschriebenen Anforderungen bei allen Messungen deutlich verfehlt würden. Auch bei Berücksichtigung der - geringeren - Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1962 würden wesentliche Deckenflächen den Sollwert überschreiten. So sei im Bereich der Küche der Sollwert von 63 dB noch um 23 dB erhöht. Zurückzuführen seien diese Messergebnisse vermutlich darauf, dass auf der Rohbaudecke kein wirksamer schwimmender Estrich verlegt sei. Im Bereich der Küche sei zudem zu vermuten, dass neben dem fehlenden schwimmenden Estrich eine relativ geringe flächenbezogene Masse der Rohdecke vorliege. Weiter hat er ausgeführt, dass die Messergebnisse zeigten, dass mit der vorhandenen Bausubstanz keine Trittschallpegel erreicht werden könnten, die den heutigen Anforderungen entsprächen.

Die Antragsteller haben behauptet, es sei durch die Veränderung des Bodenbelags zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes zwischen den Wohnungen gekommen. Sie haben daher beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beseitigung des Trittschalls im Bereich der Küche von der im zweiten Obergeschoss des Hauses W.-Straße 28, 66113 S. gelegenen Wohnung vorzunehmen.

Das AG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, die Beeinträchtigung durch Trittschall im Bereich ihrer Küche von der im zweiten Obergeschoss des Hauses W. Straße 28 gelegenen Wohnung durch geeignete bauliche Maßnahmen so herabzusetzen, dass die Anforderungen nach DIN 4109/62 (63 dB) nicht überschritten würden.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG Saarbrücken nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen W. den Beschluss des AG dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der von dem Fußboden ihrer Küche ausgehende Trittschall einen Wert von 83 dB nicht überschreite und den darüber hinausgehenden Antrag "auf Beseitigung des Trittschalls" zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortigen weiteren Beschwerde, mit der die Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstreben, blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

1. ...

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546, 547 ZPO).

2.1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass an der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2005 - zwei - andere Richter mitgewirkt haben als an der angefochtenen Entscheidung. Denn anders als im Zivilprozess (§ 309 BGB) ist es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird als denen, die an der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben. In Wohnungseigentumsverfahren bildet nämlich die Grundlage der Entscheidung nicht allein die mündliche Verhandlung sondern dasg esamte Ermittlungsergebnis und der ganze Akteninhalt (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 44 Rz. 26; OLG Düsseldorf v. 20.2.2001 - 4 U 63/00, OLGReport Düsseldorf 2002, 127 = OLGR 2002, 127, unter II.2.a).

2.2. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das LG ausgeführt, dass den Antragstellern ggü. der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Herstellung eines Trittschallschutzes entsprechend den Vorschriften der DIN 4109 "Schallschutz bei Hochbau", Ausgabe 1962 zusteht.

2.2.1. Der schallschutztechnische Sta...

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