Leitsatz (amtlich)

Soll zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Anwalts-GbR) eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, so müssen in dem Vollstreckungstitel sämtliche Gesellschafter namentlich und grundbuchtauglich benannt sein.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen Püttlingen 12473)

 

Tenor

1. Die Beschwerde vom 9. Juli 2018 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines am 13. November 2017 protokollierten gerichtlichen Vergleichs (LG Saarbrücken, 9 O 229/16, Bl. 104 ff. d.A.) beantragte die Antragstellerin, eine aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Eigentümers. In dem zugrunde liegenden Vergleich hatte sich der Eigentümer gegenüber der im Rubrum als solche bezeichneten "Rechtsanwälte ... pp., zur Zahlung eines Betrages von 15.000,- Euro zzgl. Zinsen verpflichtet".

Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 wies das Amtsgericht darauf hin, dass dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil der Name der GbR im Vergleich nicht identisch mit dem Namen im Antrag sei. Auch fehle es an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen, weil der Titel entgegen den Erfordernissen des § 47 Abs. 2 GBO nicht zweifelsfrei alle Gesellschafter ausweise (Bl. 139 f. d.A.).

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2018. Sie weist darauf hin, dass außer den im Rubrum als Vertreter bezeichneten Personen keine weiteren Gesellschafter existierten. Mit Blick auf die beanstandeten Diskrepanzen zwischen den Parteibezeichnungen werde um Berichtigung des Rubrums gebeten (Bl. 144 f. d.A.).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 148 d. A.).

II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangshypothek nicht vorliegen, weil es an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen fehlt:

1. Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO in der seit 18. August 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I, S. 2713). Danach sind nunmehr bei der Eintragung eines Rechts für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch deren sämtliche - d.h. nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (OLG Düsseldorf, MDR 2017, 206; OLG Frankfurt, NZG 2016, 619; OLG München, ZIP 2015, 1879; OLG Naumburg, NZG 2014, 1271; Demharter, GBO 31. Aufl., § 47 Rn. 29; Reetz, in: BeckOK GBO, Stand: 1. Mai 2018, § 47 Rn. 85; Becker, in: Musielak, ZPO 15. Aufl., § 867 Rn. 6a; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344). Eine Eintragung der GbR alleine unter der gewählten Bezeichnung kommt dagegen nicht in Betracht. Der Name der GbR steht somit für das Grundbuchverfahren nicht (mehr) als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, BGHZ 189, 274). Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt vielmehr über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter; diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV (Name, Geburtsdatum, gegebenenfalls Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt (BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, BGHZ 189, 274; Demharter, a.a.O., § 47 Rn. 29).

Bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek kommt als Eintragungsunterlage allein der Vollstreckungstitel in Betracht; folglich müssen darin die Gesellschafter der GbR namentlich und grundbuchtauglich benannt werden (OLG Frankfurt, NZG 2018, 780; NZG 2016, 619; OLG Düsseldorf, MDR 2017, 206; OLG Naumburg, Rpfleger 2014, 586; OLG München Rpfleger 2012, 140). Lautet der Vollstreckungstitel dagegen nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter - vollständig - auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (OLG Frankfurt, NZG 2016, 619; OLG München, ZIP 2015, 1879; Rpfleger 2012, 140; OLG Naumburg, Rpfleger 2014, 586; Demharter, a.a.O., § 47 Rn. 29.2; Böhringer, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 47 Rn. 254). Der Geset...

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