(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
1. |
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; |
2. |
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; |
3. |
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen. |
(2) Die Schiedsstelle soll nicht tätig werden, wenn
1. |
der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; |
2. |
der Rechtsstreit bei einer von berufstätigen Körperschaften oder vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist. |
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