(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

 

1.

die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;

 

2.

die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;

 

3.

Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

 

(2) Die Schiedsstelle soll nicht tätig werden, wenn

 

1.

der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist;

 

2.

der Rechtsstreit bei einer von berufstätigen Körperschaften oder vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.

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