(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2) 1Dies gilt auch für die Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie nach § 34 b Abs. 1 und 2 tätig werden. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
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