Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Rechtsnachfolge für eine Titelumschreibung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunde i.S.v. § 727 ZPO kann auch durch Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie einer öffentlich beglaubigten Urkunde geführt werden.

2. Zu den Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk einer ausländischen Urkundsperson (hier: Kanton Zug, Schweiz).

 

Normenkette

ZPO §§ 415, 727 Abs. 1; BGB § 129 Abs. 1; BeurkG § 40

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das LG Lübeck zurückverwiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 11 Abs. 1, 20 Nr. 17 RPflG, 793, 567, 569 ZPO).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der N, die wiederum Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Titelgläubigerin, der F, ist, kann nicht mit der Begründung, die Rechtsnachfolge aufgrund von Kauf- und Abtretungsverträgen sei nicht durch Urkunden i.S.v. § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen, zurückgewiesen werden.

1. Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

a) Die Rechtsnachfolge der Antragstellerin ist nicht offenkundig.

b) Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerde ist sie auch nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Eine öffentliche Urkunde ist eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist (§ 415 Abs. 1 ZPO). Die vorgelegten Abtretungsbestätigungen nach § 403 BGB sind Privaturkunden. Mit der Abtretungsbestätigung vom 5./20.10.2009 wird bestätigt, dass mit Kauf- und Abtretungsvertrag über Forderungen vom 6.10.2008 bzw. 10.10.2008 die IH von der T, vormals N, die in der mit dieser Urkunde fest verbundenen Anlage im Einzelnen aufgeführten Forderungen der T gegen die namentlich bezeichneten Schuldner unter gleichzeitiger Angabe der Gesamtforderung und Hauptforderung sowie der Kontonummer erworben hat. Mit der Abtretungsbestätigung vom 20.10./12.11.2009 wird bestätigt, dass mit Kauf- und Abtretungsvertrag über Forderungen vom 6.10.2008 bzw. 10.10.2008 die ID, d.h. die Antragstellerin, von der IH die in der mit dieser Urkunde fest verbundenen Anlage im Einzelnen aufgeführten Forderungen der T gegen die namentlich bezeichneten Schuldner unter gleichzeitiger Angabe der Gesamtforderung und Hauptforderung sowie der Kontonummer erworben hat. Die Abtretungsbestätigungen sind von Vertretungsberechtigten der genannten Firmen unterschrieben. Die jeweils angebrachten Beglaubigungsvermerke zur Echtheit der Unterschriften sind öffentliche Urkunden, sie machen aber aus den Abtretungsbestätigungen, d.h. aus den Privaturkunden als solchen, keine öffentlichen Urkunden (Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG, 2. Aufl., § 39 BeurkG Rz. 1, 3).

c) Die Rechtsnachfolge ist aber durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen. Der Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunden i.S.v. § 727 ZPO kann auch durch Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie (bb) einer öffentlich beglaubigten Urkunde (aa) geführt werden. Nicht genügend ist die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie einer Privaturkunde. Die notariell beglaubigte Kopie eines Schriftstücks ist aber dann zum Nachweis der Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO geeignet, wenn das als notariell beglaubigte Kopie vorgelegte Schriftstück seinerseits eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ist (OLG Köln, Beschl. v. 24.11.2008 - 2 Wx 41/08 -, Rz. 16, insb. Rz. 16 a.E., bei juris; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 727 Rz. 20).

aa) Die Abtretungsbestätigungen sind öffentlich beglaubigte Urkunden. Die Echtheit der Unterschriften unter den Abtretungsbestätigungen ist durch Urkunden der Notare Dr. A und Dr. B bzw. der Urkundsperson lic. jur. Rechtsanwalt C des Kantons Zug beglaubigt worden. Hierbei handelt es sich um öffentliche Beglaubigungen. Eine öffentliche Beglaubigung erfordert gem. § 129 Abs. 1 BGB, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt wird. Die Unterschriftsbeglaubigung setzt gem. § 40 BeurkG voraus, dass die Unterschrift in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. Der Notar Dr. A hat bestätigt, dass die Herren B und H für die T ihre Unterschriften vor ihm am 5.10.2009 anerkannt haben. Der Notar Dr. B hat bestätigt, dass Herr Ö seine Unterschrift für die IH vor ihm vollzogen hat. C hat als Rechtsanwalt und Urkundsperson des Kantons Zug die Echtheit der Unterschrift des Herrn W für die Antragstellerin unter der Abtretungsbestätigung vom ...

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