Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 6 O 447/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19.04.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch in Form der geänderten Klageanträge abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Verfahrenskosten abwenden mittels Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist stille Gesellschafterin der beklagten Bank mit einer Einlage in Höhe von 5 Millionen Euro. Sie verlangt von der Beklagten Rückgängigmachung der Verlustteilnahme und Wiederauffüllung ihrer Einlage sowie Vergütung der Einlage für die Geschäftsjahre 2012 und 2014.

Die Klägerin beteiligte sich mit Vertrag vom 22.09.2000 (nachfolgend: Beteiligungsvertrag oder BV) im Wege einer stillen Einlage in Höhe von 5 Millionen Euro an der damaligen Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale mit Sitz in K. (im Folgenden: LB K.). Die Einlage wurde gemäß § 1 des Beteiligungsvertrags in bar erbracht und diente fortan als haftendes Eigenkapital der Bank. Die Beklagte ist nach einer Fusion der LB K. mit der Hamburgischen Landesbank im Jahr 2003 Rechtsnachfolgerin der LB K..

Der Beteiligungsvertrag vom 22.09.2000 enthält insbesondere folgende Regelungen:

"§ 2 Gewinnteilnahme

(1) Der stille Gesellschafter erhält vorbehaltlich des § 2 Absatz 5 dieses Vertrages für jedes Geschäftsjahr der Bank eine Vergütung für die in § 1 dieses Vertrags genannte stille Einlage.

a) Für die erste Vergütungsperiode von dem Anfangsdatum bis zum 31.12.2012 beträgt der Vergütungssatz 7,715 v.H. p.a. des Einlagennennbetrages.

b) Für die weiteren Vergütungsperioden von jeweils 10 Jahren wird der Vergütungssatz jeweils am zweiten Bankarbeitstag ("Vergütungsermittlungstag") vor Beginn einer neuen Vergütungsperiode errechnet. Berechnungsgrundlage ...

(2) ...

(3) ...

(4) Der Vergütungsanspruch des stillen Gesellschafters entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Vergütung der Einlage des stillen Gesellschafters für ein abgelaufenes Geschäftsjahr ist jeweils am 02.07. des Folgejahres unter der Bedingung fällig und zu zahlen, dass der Jahresabschluß der Bank für das abgelaufene Geschäftsjahr vorher festgestellt ist; andernfalls ist die Vergütung am ersten Bankgeschäftstag nach Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

(5) a) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag - wie nachfolgend definiert - entstehen oder erhöht würde oder die stille Einlage des stillen Gesellschafters nach einer Herabsetzung gem. § 3 Abs. 1 dieses Vertrages noch nicht wieder gem. § 3 Abs. 2 dieses Vertrages auf den Nennbetrag aufgefüllt ist. Die Bank ist nicht verpflichtet, stille Reserven aufzudecken, um einen Jahresfehlbetrag zu vermeiden oder um eine ungekürzte Vergütung nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zu gewährleisten. Ein Jahresfehlbetrag ist gegeben, wenn die von einer internationalen und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ("BAKred") anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung der Bank für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag ausweist.

b) Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch fällig wäre, wegen drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder wegen Überschuldung ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank gestellt ist oder das BAKred von seinen in den §§ 45, 46a und 47 Kreditwesengesetz ("KWG") genannten Befugnissen Gebrauch macht.

(6) Zahlungen von Vergütungen auf die stille Einlage gehen einer Ausschüttung auf das Stammkapital der Bank und der Dotierung ihrer Rücklagen vor, stehen jedoch im Nachrang zu Ausschüttungen auf gegenwärtig und künftig aufgenommenes Genussrechtskapital i. S. v. § 10 Abs. 5 KWG und nachrangiges Haftkapital i. S. v. § 10 Abs. 5a KWG.

§ 3 Verlustteilnahme, stille Reserven

(1) An einem Jahresfehlbetrag nimmt der stille Gesellschafter im Verhältnis des Buchwerts seiner stillen Einlage zur Summe der Buchwerte aller am Verlust teilnehmenden Haftkapitalanteile teil.

Nachrangiges Haftkapital i.S.v. § 10 Abs. 5a KWG nimmt am Jahresfehlbetrag nicht teil.

Das bedeutet, dass alle stillen Gesellschafter, alle Inhaber von Genussrechten und die Kapitaleigner der Bank mit dem gleichen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlage bzw. ihrer Rückzahlungsansprüche oder des sonstigen ausgewiesenen Eigenkapitals teilnehmen.

Die Verlustteilnahme des stillen Gesellschafters ist auf seine Vermögenseinlage beschränkt.

(2) Die um eine etwaige Herabsetzung verminderte stille Einlage ist in jedem Folgejahr während de...

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