Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 6 O 351/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. März 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel hinsichtlich des Kostenausspruchs dahingehend geändert, dass die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu 1/5 vom Kläger und zu 4/5 von der Beklagten zu tragen sind.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 1/4 vom Kläger und zu 3/4 von der Beklagten zu tragen.

Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Verurteilung in der Hauptsache - mit Ausnahme der auf ihr Anerkenntnis erfolgten Verurteilung unter 1. b) (1) des angefochtenen Urteils - abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte bietet als Mobilfunkprovider Telekommunikationsdienstleistungen an. Der Kläger verlangt von der Beklagten, gegenüber Verbrauchern die systematische Erhebung von Pauschalbeträgen für Mahnungen und Rücklastschriften sowie die Verwendung von Bestimmungen in ihren vorformulierten Vertragsbedingungen zu unterlassen.

Die Beklagte verwendet für Vertragsabschlüsse ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen" sowie mehrere Tarif- und Preislisten, deren Anwendbarkeit sich nach dem jeweiligen Mobilfunknetz richtet, in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden. Bis zum Jahre 2013 enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Preislisten der Beklagten Bestimmungen über die vom Kunden jeweils für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" zu zahlende Pauschale - zuletzt in Höhe von 10,00 EUR - sowie über Mahngebühren in Höhe von 5,95 EUR. Der Kläger nahm die Beklagte gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung der Erhebung von Rücklastschriftpauschalen in Anspruch, und zwar hinsichtlich des zuletzt erhobenen Betrages von 10,00 EUR je Rücklastschrift in dem Rechtsstreit zum Az. 17 O 242/11 des Landgerichts Kiel (Az. 2 U 7/12 des Senats). Die gegen das Senatsurteil vom 26. März 2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wies der BGH durch Beschluss vom 24. Juli 2014 (Az. III ZR 123/13) zurück. Wegen der Einzelheiten des vorangegangenen Rechtsstreits - auch hinsichtlich der Entwicklung der Höhe der Rücklastschriftpauschale von zunächst 20,95 EUR auf zuletzt 10,00 EUR - wird auf das Senatsurteil vom 26. März 2013 Bezug genommen.

Ab April 2013 verwies die Beklagte weder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in ihren Preislisten darauf, dass sie im Falle einer nicht eingelösten Lastschrift den betroffenen Kunden pauschal oder in sonstiger Weise auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Tatsächlich nahm sie seitdem in Fällen einer Rücklastschrift bei dem betroffenen Kunden in ihre Rechnung einen Betrag von jeweils 7,45 EUR auf, den sie unter der Rubrik "Sonstige Beträge" mit der Bemerkung "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten" erläuterte. Dies geschah in jedem Fall einer Rücklastschrift, weil die Beklagte ihre Rechnungssoftware entsprechend hatte programmieren lassen. Auch hinsichtlich dieses Vorgehens nahm der Kläger die Beklagte erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch, nämlich in dem Rechtsstreit zum Az. 17 O 164/14 des Landgerichts Kiel (Az. 2 U 3/15 des Senats). Auf das rechtskräftige Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits ist die aktuelle Praxis der Beklagten, in Kundenrechnungen - ohne eine Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Preisliste - für den Fall einer Mahnung jeweils eine Gebühr in Höhe von 5,95 EUR sowie im Falle einer Rücklastschrift jeweils einen Betrag zwischen 4,59 EUR und 15,43 EUR aufzunehmen, und zwar mit der Bemerkung "Mahnkosten" bzw. "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten". Die Berechnung des für eine Rücklastschrift jeweils verlangten Betrages erfolgt "systemseitig", so dass der Kundenservice der Beklagten dem jeweiligen Kunden keine Auskunft zu den einzelnen Posten geben kann (vgl. Schreiben der Beklagten an den Kunden M1 vom 12. September 2015, Anlage K 14). In den Rechnungen werden zur Aufschlüsselung keine Angaben gemacht (vgl. Anlagen K 7, K 9, K 11, K 13, K 15, K 16, K 17). Die Beklagte bezieht nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 folgende Komponenten in die Berechnung des für eine Rückla...

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