Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspeisungsvergütung aus Solarstromanlage. Photovoltaikanlage. erneuerbare Energien. Stromeinspeisungsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein kleiner, aber selbständig betriebsbereiter Teil einer Photovoltaikanlage noch im Jahre 2009, der große Rest aber erst im Jahr 2010 fertiggestellt war, ist der mit dem im Jahr 2010 fertiggestellten Anlageteil erwirtschaftete Strom mit den gesetzlichen Sätzen für 2010 und nicht mit den deutlich höheren Sätzen für 2009 zu vergüten.

 

Normenkette

EEG (2009) § 3; EEG 2009 § 19

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 2 O 62/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die frühere Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Auslagen selbst trägt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ließ auf Gebäuden an oder auf seinem Grundstück in F. eine Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 282,960 kW installieren. Von dieser geplanten Gesamtanlage waren Module mit 1,8 kW, also 0,64 % der Gesamtanlage, zum 30. Dezember 2009 betriebsbereit. Der Rest der Anlage, also Module mit einer Leistung von 281,16 kW, folgte im Jahre 2010.

Die Beklagte hat die mit den im Jahre 2009 fertiggestellten Modulen von 1,8 kW erzeugte Strommenge mit den gesetzlichen Vergütungssätzen für 2009 abgerechnet, den mit dem Rest der Anlage erwirtschafteten Strom mit den gesetzlichen Vergütungssätzen für das Jahr 2010.

Der Kläger möchte mit seiner Feststellungsklage erreichen, dass die Gesamtanlage als im Jahre 2009 errichtet gilt. Dann würde er nämlich für die nächsten 20 Jahre (zzgl. des Jahres der Inbetriebnahme) in den Genuss der höheren gesetzlich geregelten Vergütung für 2009 kommen. Wenn der im Jahre 2010 fertiggestellte Anteil seiner Anlage nach den gesetzlich geregelten Vergütungssätzen für 2010 abgerechnet wird, würde sich, so der Kläger, ein Verlust von 9.000,00 € jährlich für ihn ergeben.

Der Kläger hat zunächst die X- AG (frühere Beklagte zu 1.) auf Feststellung verklagt. Nachdem diese ihre Passivlegitimation gerügt und darauf hingewiesen hatte, dass sich der Vergütungsanspruch gegen den aufnahmepflichtigen Netzbetreiber, nämlich die Schleswig-Holstein Netz AG richte, haben die Parteien einvernehmlich in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2011 (Bl. 56) einem Parteiwechsel dahingehend zugestimmt, dass die Schleswig-Holstein Netz AG die richtige Beklagte sei. Der Beklagtenvertreter hat den Kostenantrag nach 269 Abs. 3 ZPO bezogen auf die frühere Beklagte zu 1. gestellt.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage für zulässig, aber für unbegründet gehalten. Die in den Jahren 2009 und 2010 jeweils fertiggestellten und betriebsbereiten Module sind nach Auffassung des Landgerichts jeweils eine Anlage i. S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 für sich und deshalb getrennt nach ihrem Errichtungsjahr mit den Sätzen für 2009 (die kleinere Einheit) und 2010 (die große Einheit) zu vergüten. § 19 EEG 2009, wonach mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten können, sei hier nicht anwendbar.

Der Kläger versteht mit der Berufung die Vorschriften der §§ 19, 3 Nr. 1 und 5 EEG 2009 nach wie vor anders; er hält dafür, dass ihm für die Gesamtanlage die Vergütungssätze für das Jahr 2009 zugute kommen müssten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie die Vergütung für die im Jahre 2010 errichteten Anlageteile zu Recht nach den Vergütungssätzen für 2010 abgerechnet habe. § 19 EEG 2009 sage über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweils für sich selbstständigen Anlagen nichts. Die Vorschrift solle nur verhindern, dass statt einer Gesamtanlage viele kleine Anlagen nebeneinander gebaut würden, die dann - weil kleinere Anlagen höher vergütet werden als größere - die Kosten in die Höhe treiben würden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Photovoltaikanlage des Klägers auf dem Grundstück ... zur Projektnummer der Beklagten 19008 mit einer Wechselrichternennleistung von 258,6 kW und einer Modulleistung von 282,96 kWp mit den Vergütungssätzen für das Jahr 2009 zu vergüten und nicht von der Degression nach dem 1. Januar 2010 betroffen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung ist mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass dem Kläger die außergerichtlichen Auslagen der früheren Beklagten zu 1. gem. § 269 Abs. 3 ZPO nicht aufzuerlegen sind.

1. Der Kläger hat vorprozessual mit der früheren Beklagten zu 1. (X- AG) korrespondi...

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