(1) 1Werden festgestellte Mängel auch nach einer Beratung gemäß § 22 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung oder dem Anbieter der gleichgestellten Wohnform[1] [Bis 19.05.2022: Träger der Einrichtung] Anordnungen mit angemessener Fristsetzung erlassen. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen ohne vorhergehende Beratung getroffen werden. 2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3) 1Anordnungen sind so weit wie möglich nach den für die stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform[2] [Bis 19.05.2022: Einrichtung] geltenden leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Achten, Neunten, [3] Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszugestalten. 2Können Anordnungen zu einer Erhöhung der Vergütung oder Pflegesätze führen, ist mit dem Träger der Sozialhilfe, dem Träger der Eingliederungshilfe,[4] der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe Einvernehmen anzustreben. 3Gegen Anordnungen nach Satz 2 können der Träger der stationären Einrichtung, der Anbieter der gleichgestellten Wohnform[5] [Bis 19.05.2022: der Träger der Einrichtung] oder die zuständige Pflegekasse Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.

 

(4) 1Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde [Bis 19.05.2022: in der Regel nicht länger als drei Monate] [6] die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner untersagen (Belegungsstopp). 2Der Belegungsstopp ist zu befristen. 3Stellt die zuständige Behörde nach Ablauf der Frist fest, dass die Mängel fortbestehen und daher die Betreuung weiterer Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin nicht sichergestellt werden kann, kann sie den Belegungsstopp gemäß Satz 2 befristet verlängern.[7]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden bis 19.05.2022.
[7] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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