(1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie dessen verbundene Unternehmen fest:
1. |
dass ein Letztverbraucher oder Kunde
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2. |
die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (absolute Höchstgrenze), |
3. |
die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträgen. |
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:
1. |
die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden, |
2. |
die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch
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3. |
die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch
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4. |
für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden durch
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(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers für Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er
1. |
in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist oder |
2. |
mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat. |
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