(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,
1. |
welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird, |
2. |
welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und |
3. |
welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll. |
(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:
1. |
die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10, |
2. |
den Bescheid nach § 11a und |
3. |
den Vermerk eines Prüfers, der
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