Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 5 O 418/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.07.2007; Aktenzeichen V ZR 189/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mühlhausen vom 16.12.2004 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem sog. Pflugtauschvertrag und Erfüllung desselben. Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Zu ergänzen ist:

Die Verpächter, von denen die Parteien ihre untereinander getauschten Ackerflächen anpachteten, stimmten einem Nutzungstausch und einer Umwandlung der Ackerflächen in Grünland zu.

Das Landwirtschaftsamt erließ am 17.10.1996 gegenüber dem Kläger einen Widerrufsbescheid, in welchem es die bereits erlassenen Zuwendungsbescheide widerrief und vom Kläger 13.133,70 DM nebst Zinsen, insgesamt 14.543,80 DM zurückverlangte.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB habe. Die Beklagte habe die Flächen entgegen der Tauschvereinbarung vom 10.10.1992 nicht ihm, sondern abredewidrig dem Zeugen P. zur Verfügung gestellt und sich damit nicht an die schriftliche Tauschvereinbarung vom 10.10.1992 gehalten.

Er würde vom Landwirtschaftsamt fünf Jahre lang jährlich 600 DM Fördermittel pro Hektar erhalten haben.

Er habe die Absicht gehabt, das streitgegenständliche Flurstück Nr. 26.1, das eine Fläche von 11,94 Hektar habe, in Grünland umzuwandeln. Er würde daher 7.164 DM jährlich bzw. 35.820 DM in fünf Jahren erhalten haben.

Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Nutzungsüberlassung seit 1996 nicht mehr nachgekommen. Sie habe stattdessen die Fläche dem Zeugen P. überlassen. Dies ergebe sich aus einem Flächentauschprotokoll vom 23.4.1997.

Die Beklagte sei aufgrund der Tauschvereinbarung vom 10.10.1992 verpflichtet, ihm den Besitz an der streitgegenständlichen Fläche wieder einzuräumen. Die Tauschvereinbarung habe nach ihrem Wortlaut so lange Gültigkeit behalten sollen, bis eine Flurneuordnung erfolge. Die Auslegung dieser Regelung ergebe, dass bis dahin die ordentliche Kündigung ausgeschlossen gewesen sei.

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung habe nicht vorgelegen. Gemäß § 314 Abs. 2 BGB seien hierfür alternativ entweder eine Fristsetzung oder eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Auf die Tauschvereinbarung sei das Pachtrecht anzuwenden. Gemäß § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sei eine Kündigung frühestens zum 31.12.1999 möglich gewesen. Bis dahin würde der fünfjährige Fördermittelzeitraum gedauert haben. Die Beklagte habe dem Kläger den Besitz aber bereits im Jahre 1996 entzogen.

Gegen eine Kündigung spreche ferner, dass die Parteien den Tauschvertrag durch eine Vereinbarung vom 26.11.1996 nochmals ausdrücklich bestätigt hätten. Der darauf befindliche Zusatz der Beklagten vom 27.11.1996 sei dem Kläger unbekannt.

Der Klageanspruch sei nicht verjährt, da für ihn eine dreißigjährige Verjährungsfrist gelte.

Eine Verwirkung scheide aus, da der Kläger seine Ansprüche bereits im Jahre 1997 geltend gemacht habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.035,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 13.9.2002 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Lengefeld, Flur 5, Bezeichnung 26.1, Flurstücksbezeichnung "gegen die Eiweide" zu überlassen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe sich selbst nicht vertragstreu verhalten. Die Tauschvereinbarung vom 10.10.1992 habe den Sinn gehabt, für den Kläger, dessen gepachtete Flächen weit verstreut gewesen seien, eine zusammenhängende Fläche zu erreichen. Im Gegenzug habe er ihr ebenfalls Flächen zur Verfügung gestellt. Dazu sei er aufgrund der Pflugtauschvereinbarung vom 10.10.1992 verpflichtet gewesen. Diese Flächen habe er angepachtet gehabt, sei aber mit den jeweiligen Pachtzinszahlungen in Rückstand geraten, so dass die Verpächter ihm gegenüber die Pachtverträge mit Schreiben vom 12.6.1996 gekündigt hätten. Dies betreffe insbesondere die streitgegenständliche Fläche, die nicht im Eigentum der Beklagten stehe.

Sie habe die Tauschvereinbarung bereits im Jahre 1996 mündlich gegenüber dem Kläger gekündigt und ihm gegenüber dies nochmals mit Schreiben vom 11.7.1997 und 20.11.1997 dargelegt.

Die Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche hätten diese mittlerweile a...

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