Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist,[1] [Bis 28.02.2023: den Anteilsinhaber] stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1[2] [Bis 28.02.2023: § 31] bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
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