(1) 1Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Durchführung von Umweltprüfungen im Freistaat Sachsen. 2Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens, eines Plans oder eines Programms auf die Schutzgüter. 3Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

(2) Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, die

 

1.

in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder

 

2.

in der Anlage 1 zu diesem Gesetz

aufgeführt sind.

 

(3) Dieses Gesetz gilt für Pläne und Programme,

 

1.

für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine SUP-Pflicht besteht oder

 

2.

die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind.

 

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen 1 und 2 aufzunehmen, die auf Grund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,

 

2.

die Festlegungen zu den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Union anzupassen sowie

 

3.

Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Union aus den Anlagen 1 und 2 herauszunehmen.

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