Kommt es zum Schadensersatzprozess, obliegt dem Geschädigten der Nachweis sämtlicher Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Auch der Nachweis für die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Verletzungsverhalten und der eingetretenen Rechtsgutverletzung muss nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt werden.[1]

Allerdings kann ihm bei der Kausalitätsfeststellung der sog. Anscheinsbeweis zu Hilfe kommen. Dies ist dann der Fall, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Anscheinsbeweis

  • Stürzt etwa ein Fußgänger auf dem nicht geräumten Gehweg, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verstoß gegen die Streupflicht schadensursächlich war.[3]
  • Andererseits greift der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Fehlens eines Geländers bei dem Sturz von einer Treppe nur dann ein, wenn der Benutzer in einem Bereich gestürzt ist, in dem ein Geländer den Sturz hätte verhindern oder abmildern können.[4]
  • Allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden ergibt sich noch nicht, dass in einem Ladenlokal infolge der Feuchtigkeit ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat, der für den Geschädigten zu Beweiserleichterungen bezüglich des von ihm zu erbringenden Verschuldensnachweises führen kann.[5]

Behauptet bei einem Glatteisunfall der Streupflichtige seinerseits, die das Stürzen des Verletzten auslösende Glätte sei infolge von Umständen aufgetreten, die ein Streuen zwecklos gemacht hätten, so muss er beweisen, dass die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben bzw. dass er in dieser Situation auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat.[6]

Auch im Rahmen der Haftung nach § 836 BGB werden nach dem Gesetz sowohl das Verschulden des Grundstücksbesitzers als auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Verschulden und dem eingetretenen Schaden vermutet. Es ist dann Sache des Besitzers, sich zu entlasten und den entsprechenden Beweis zu führen.

[4] OLG Köln, Urteil v. 24.10.1994, 16 U 46/94, VersR 1996 S. 383.
[5] BGH, Beschluss v. 17.4.2012, VI ZR 126/11, r + s 2012 S. 460.

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