(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

 

1.

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

 

2.

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher fassen;

 

3.

Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besucher fassen.

 

(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher wie folgt zu ermitteln:

 

1.

Für Sitzplätze an Tischen:

Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

2.

für Sitzplätze in Reihen:

Zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

3.

für Stehplätze auf Stufenreihen:

Zwei Besucherinnen oder Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

 

4.

bei Ausstellungsräumen:

Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

5.

für sonstige Stehplätze:

mindestens zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes.

2Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Satz 2 entsprechend.

 

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

 

1.

Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

 

2.

Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

 

3.

Ausstellungsräume in Museen,

 

4.

Fliegende Bauten.

 

(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.

 

(5) Werden nach den Vorschriften anderer Rechtsgebiete höhere Anforderungen als nach dieser Verordnung gestellt, sind die höheren Anforderungen zu erfüllen.

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