In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

 

1.

das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,

 

2.

das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.

[1] (zu § 43 WHG)

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