(1) 1Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, daß Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. 2Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

 

(2) 1Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. 2Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der Wasserbehörde nicht entfernt werden.

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