(1) 1Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. 2Die Beseitigungspflicht umfaßt bei Kleinkläranlagen auch das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes und bei abflußlosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes.
(2) 1Anfallendes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. 2Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. 3Sie können insbesondere vorschreiben, daß Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muß.
(3) 1Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt
1. |
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt, |
2. |
für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird, |
3. |
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt, |
5. |
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis, |
2Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.
(4) 1Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach den §§ 61 und 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. 2Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 3Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. 4Die Möglichkeit des Zusammenschlusses nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.
(5) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben, sofern zu ihren Aufgaben auch das Übernehmen und Sammeln des Abwassers und der unter die Beseitigungspflicht fallenden Stoffe am Anfallort gehört.
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