1Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes hinsichtlich Vermeidung von Verunreinigungen und anderer für die Wasserversorgung nachteiliger Veränderungen hinzuwirken. 2Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen und auf eine Begrenzung beziehungsweise Abwendung des Schadens hinzuwirken. 3Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes übertragen. 4Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

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