(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für
1. |
das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können, |
2. |
die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche Änderungen der Beschaffenheit eines Gewässers zu besorgen sind. |
(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.
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