(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und zum Schutz vor Wassergefahren einzurichten.

 

(2) Die Verordnung bestimmt die Meldestellen, das Meldeverfahren und legt die Verantwortung für die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen sowie für die Bekämpfung von Verunreinigungen und deren Auswirkungen fest.

 

(3) Aus der Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

 

(4) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

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