(1) 1Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. 3In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

 

(2) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch [Bis 16.12.2021: schriftlichen] [2] Bescheid fest. 2In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. 3Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.

 

(3) 1Wird der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben (§ 96 Abs. 4 WHG), so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. 2Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

[1] (zu § 98 WHG)
[2] Gestrichen durch SDigG. Anzuwenden bis 16.12.2021.

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