Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Rechtsverfolgung zwischen Wohnungseigentümern
Normenkette
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 16 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Widerspruchsklage im Verteilungsverfahren des Herrn B L - Az.: 023 K 044/09 AG Bonn - bevorrechtigte Befriedigung von titulierten Kosten der Rechtsverfolgung zuzüglich Zinsen in der Rangklasse 2. Das Amtsgericht hat im Verteilungstermin vom 14.02.2010 bei Erstellung des Teilungsplanes Hausgeldrückstände der Klägerin vorrangig nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG berücksichtigt. Die zur Herbeiführung des entsprechenden Titels entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 567,58 EUR wurden indes nicht vorrangig berücksichtigt. Nach der berücksichtigten Forderung wurden im Verteilungsplan vielmehr die beiden Beklagten mit ihren Forderungen berücksichtigt.
Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Sie begehrt entgegen dem Teilungsplan des Amtsgerichts Bonn die vorrangige Befriedigung auch in Höhe des Betrages in Höhe von 567,58 EUR.
Sie ist der Meinung, unter die Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG würden neben dem vorrangig geltend zu machenden Hausgeldrückständen auch die für die Herbeiführung des Titels entstandenen Rechtsverfolgungskosten fallen. Kosten der Wohngeldklage seien Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG und somit unmittelbar bevorrechtigt nach der Vorschrift des § 10 ZVG. Jedenfalls handele es sich hierbei zumindest um Nebenleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZVG.
Die Klägerin beantragt,
den Teilungsplan des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2010, Az.: 23 K 044/09, dahingehend zu ändern, dass die Klägerin mit ihrer Forderung in Höhe von 567,58 EUR vor derjenigen der Beklagten zu 1. in Höhe von 32,44 EUR und vor derjenigen der Beklagten zu 2. in Höhe von 64.713,67 EUR zu befriedigen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie begründen ihre Auffassung, wonach die Rechtsverfolgungskosten nicht bevorrechtigt nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG zu behandeln sind.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kosten der Rechtsverfolgung der Wohngeldrückstände sind nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt zu berücksichtigen. Sie fallen weder unter § 16 Abs. 2 WEG, noch stellen sie Nebenleistungen der rückständigen Wohngeldforderung dar.
Kosten der Rechtsverfolgung zwischen Wohnungseigentümer gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne der § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 WEG. Nur die Kosten eines Rechtsstreits gegen Dritte zählen zu den Kosten der Verwaltung (vgl. Bärmann WEG, 10. Auflage, § 16 Randziffer 37). Die von der Klägerin insoweit zitierte anderweitige Rechtsauffassung vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, Die Rechtsverfolgungskosten der innergemeinschaftlichen WEG-Streitigkeit gehören gerade nicht zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 WEG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 1/6). Dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus Absatz 5 der Norm. Diese Regelung soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden (vgl. BGH a.a.O.). Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG ist auch nicht im Wege der Reduktion dahingehend auszulegen, dass die Wohngeldklagen der Wohngemeinschaft gegen den einzelnen Wohnungseigentümer unter sie fallen. Vielmehr ist die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG sachgerecht und zwingend (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2003, 16 WX 76/03). Da die Kosten der Wohngeldklage damit keine Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG sind, sind sie auch nicht unmittelbar bevorrechtigt nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 S.1 ZVG.
Die Rechtsverfolgungskosten fallen indes auch nicht unter den Begriff der "Nebenleistungen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. "Nebenleistungen" sind hauptsächlich Zinsen, einschließlich Verzugszinsen, Nutzungen, Kosten oder Provisionen. Soweit Mahnkosten in den Begriff der Nebenleistungen fallen können, handelt es sich um materiell-rechtliche Ansprüche. Eine prozessuale Kostentragungspflicht fällt nicht unter den Begriff der Nebenleistungen. Hier bleibt auch kein Raum für eine entsprechende Auslegung.
Der Gesetzgeber hat in § 10 keine ausdrückliche Regelung im Sinne der Klägerin getroffen. Eine planwidrige Regelungslücke ist hier nicht erkennbar. Dafür, dass der Gesetzgeber über die Hauptforderung hinaus auch noch die nicht dinglichen Kosten d...