Die Rechtskraft dieses Urteils wird bescheinigt Hamburg, 08. SEP. 2005

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.525,69 (Euro tausendfünfhundertfünfundzwanzig 69/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.449,60 seit dem 14. August 2004 und auf weitere EUR 76,09 seit dem 17. November 2004 zu zahlen.

Der weitergehende Zinsantrag wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Mietsicherheit.

Zwischen der Klägerin als Mieterin und der Beklagten als Vermieterin bestand in der Zeit vom 1.2.2000 bis zum 30.4.2004 auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 15.11.1999 (Anlage K 1, Blatt 3 ff d.A.) ein Mietverhältnis über eine 63 qm große 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss des Hauses ….

In § 17 Abs. 2 des Mietvertrages hätte sich die Klägerin verpflichtet, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen, wobei es in dieser Bestimmung weiter heißt, dass üblicherweise Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sind: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. In einer Anlage zum Mietvertrag heißt es in Ergänzung zu § 17, dass Dübel- und Bohrlöcher bei Auszug nicht nur zu beseitigen sind, sondern dass die Tapete und der Farbanstrich gänzlich angepasst zu erneuern sind, dass der Anstrich farblich nach Wunsch des Vermierters, sonst in weiß, zu erfolgen hat und dass dem Mieter der Nachweis von handwerksgerecht vorgenommenen Schönheitsreparaturen gemäß Fristenplan obliegt.

In § 30 des Mietvertrages wurde folgendes vereinbart:

„Endet das Mietverhältnis vor Eintritt erstmaliger oder vor erneuter Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach § 17 des Mietvertrages, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten auf Grund dieses Kostenanschlages an den Vermieter, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %. Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.”.

Bei Abschluss des Mietvertrages leistete die Klägerin an die Beklagte die in § 12 des Vertrages vereinbarte Mietsicherheit in Höhe von DM 2.835,–.

Die Klägerin gab die Schlüssel für die von ihr angemietete Wohnung an die Beklagte am 30.4.2004 zurück, ohne dass an diesem Tage die Wohnung von der Beklagten in Augenschein genommen wurde. Nachdem die Beklagte die Wohnung aufgesucht hatte, übersandte sie der Klägerin eine Kopie eines Angebotes des Malereibetriebes … vom 4.5.2004 (Anlage Bl, Blatt 23 ff d.A.) über die Durchführung von Malerarbeiten in der von der Klägerin angemieteten Wohnung, die mit einer Summe von EUR 2.310,72 endete, und wies darauf hin, dass die Klägerin gemäß § 30 der sonstigen Vereinbarungen des Mietvertrages sich zu 80 % an den Malerarbeiten zu beteiligen habe, entsprechend EUR 1.848,58, und bat um Begleichung der Rechnungsdifferenz zur Kaution in Höhe von EUR 1.449,60, d.h. um Zahlung eines Betrages von EUR 322,10.

Die Klägerin meint und trägt vor:

Die Beklagte sei verpflichtet, die Kaution zzgl. aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 1.525,69, wie mit Schreiben des Mietervereins vom 30.7.2004 in Höhe von EUR 1.449,60 zur Zahlung bis zum 13.8.2004 angemahnt (Anlage K 2, Blatt 15 d.A.), an sie auszuzahlen, da Gegenansprüche, die mit der Kaution verrechnet werden könnten, nicht bestünden.

An den Renovierungskosten sei sie nicht zu beteiligen, weil die Schönheitsreparaturverpflichtung, die in den §§ 17 und 30 des Mietvertrages geregelt seien, auf Grund der Kumulation der Verpflichtungen nicht wirksam auf sie abgewälzt worden sei. Die Regelung in der Anlage zum Mietvertrag, dass bei Auszug Dübel- und Bohrlöcher nicht nur zu beseitigen, sondern die Tapete und der Farbanstrich gänzlich angepasst zu erneuern seien, stelle sich als Endrenovierungsklausel dar, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen unwirksam sei.

Im Übrigen könne die Beklagte mit Malerkosten nicht aufrechnen, w...

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