Entscheidungsstichwort (Thema)
Kautionsrückzahlung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das den Klägern gehörende Sparbuch bei der Sparkasse …, Kto.Nr. … an die Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Kläger die Leistung ablehnen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 1.082,82 DM nebst 1,75 % Zinsen seit dem 5.2.1998 und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Fristablauf zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Sparkasse … zu erklären, dass ihr Pfandrecht an dem klägerischen Sparkonto bei der Sparkasse … Kto.Nr. … erloschen ist.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Erstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des als Kautionsleistung hingegebenen Sparbuchs bei der Sparkasse … mit der Kto.Nr. … und darauf, dass die Beklagte gegenüber der Sparkasse … erklärt, dass ihr Pfandrecht am verpfändeten Guthaben erloschen ist.
Mit der unstreitigen Verpfändung des Sparguthabens als Kaution und der Hingabe des Kautionssparbuches haben die Kläger einen aufschiebend bedingten Freigabe und Herausgabeanspruch erlangt. Der Anspruch wird nach Ablauf einer angemessenen Abrechnungsfrist, beginnend mit dem Ende des Mietverhältnisses, spätestens mit der Rückgabe der Wohnung fällig. Ausgehend vom Sicherungszweck der Kaution und der Orientierung an der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB erscheint dafür regelmäßig eine Frist von 6 Monaten nötig und ausreichend. Das Mietverhältnis wurde zum 31.12.2000 beendet und die Wohnung zum 28.12.2000 ordnungsgemäß übergeben, so dass die Rückgabe des Kautionssparbuches fällig ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB auf Grund der Nachzahlungsforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen vom 6.4.2000 und vom 28.1.2001, die Jahre 1999 und 2000 betreffend, berufen. Die Nachzahlungsbeträge sind nicht fällig, da die Abrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Unstreitig wurden in die Abrechnung nicht Kosten für die im Abrechnungszeitraum nicht angefallenen Verbrauche, sondern jene Kosten eingestellt, die im Abrechnungszeitraum bei der Beklagten abgeflossen sind.
Nach herrschender Meinung, der sich das erkennende Gericht anschließt, sind in eine Betriebskostenabrechnung nur die Kosten für im Abrechnungszeitraum in Anspruch genommene bzw. verbrauchte Leistungen anzusetzen (Leistungsabrechnung bzw. Anfallprinziep) (AG Tübingen, WuM 1991, 122, AG Neuss in DWW 1993, 296). Das OLG Schleswig hat eine Abrechnung nach dem Ablussprinzip lediglich mit der Einschränkung für zulässig gehalten, dass dem eine entsprechende vertragliche Abrede zu Grunde liegt (OLG Schleswig WuM 1991, 333). Eine Abrechnung nach dem Anfallprinzip ist sachgerecht. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind Kosten diejenigen Belastungen, die aus dem Verbrauch von Gütern stammen, unabhängig von den Ausgaben (Langenberg in Schmidt/Futterer, 7. Aufl., § 546 Rdz. 302). Sofern Leistungserbringer Rechnungen erteilen, die mit dem mietvertraglichen Abrechnungszeitraum nicht korrespondieren, ist ein Vermieter gehalten, die Kosten nach sachlichen Kriterien (Zeitanteile, Verbrauch) auf die Abrechnungszeiträume aufzuteilen. Bei einer wie im vorliegenden Falle praktizierten Abrechnung nach dem Abflussprinzip entstehen für den Mieter allein aus dem Grund der Abrechnungsvereinfachung für den Vermieter nicht zu rechtfertigende Nachteile. Die Kostenentwicklung ist für den Mieter intransparent, worunter auch die Möglichkeit der Plausibilitätskontrolle leidet. Wechselt der Mieter, so wird er möglicherweise mit Kosten belastet, deren Anfall außerhalb seiner Mietzeit liegt, was der Verteilungsgerechtigkeit widerspricht. Demgemäß wird in der Rechtssprechung vertreten, dass sich derjenige Mieter auf die Fehlerhaftigkeit einer nach dem Ablussprinzip erstellten Abrechnung nicht berufen kann, dessen Mietverhältnis in der Vorperiode und der abzurechnenden Periode bestand und in der folgenden noch andauert. Diese Voraussetzungen liegen für die streitgegenständlichen Abrechnungen jedoch nicht vor.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger bei einer Abrechnung nach dem Anfallprinzip für den Wasserverbrauch höhere Kosten zu tragen hätten. Da eine dezidierte Darstellung der Kostenbelastung für die Heizkosten nicht getätigt wurde, lässt sich ein konkreter Vergleich der Abrechnungsbeträge auf Grund des beklagtenseitigen Vortrages nicht vornehmen. Um den Mieter in die Kostenhaftung zu nehmen, ist die Erstellung einer vollständig neuen Betriebskostenabrechnung für die streitgegenständlichen Zeiträume erforderlich.
Die Fristsetzung in Ziff. 2. des Tenors hatte antragsgemäß nach § 255 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 283 Abs. 1 BGB zu...