Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unzulässig.
Gründe
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist nicht zulässig, nachdem das angerufene Gericht international nicht zuständig ist.
Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich unstreitig in Österreich, der Beklagte zu 2) ist in Österreich wohnhaft. Anwendbares Recht ist in diesem Fall die sog. lex loci, mithin österreichisches Recht. Einziger Bezugspunkt nach Deutschland ist der Wohnsitz des Klägers. Eine hiesige - auch internationale - Zuständigkeit ist weder aus §§ 12, 13 ZPO noch aus § 32 ZPO, der insoweit auch die internationale Zuständigkeit begründen würde, herzuleiten. Es sind auch keine internationalen Regelungen erkennbar, die vorrangig zu §§ 12, 13, 32 ZPO bezüglich des Beklagten zu 2), des Unfallgegners, eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen würden.
Artikel 11 Abs. 2 EuGVVO ermöglicht dem Geschädigten allein für eine Direktklage gegen den Versicherer bei Verkehrsunfällen, die sich innerhalb der europäischen Union ereignet haben, das Gericht am Schadensort (Artikel 11 Abs. 2 i.V.m. Artikel 10 EuGVVO) oder seinem Wohnsitzgericht (Artikel 11 Abs. 2 i.V.n. Artikel 9 Abs. 1 b EuGVVO ) zu verklagen. Dementsprechend ergibt sich aus dem Odenbreiturteil des EuGH die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nur in Bezug auf den Haftpflichtversicherer, da sich Artikel 11 EuGVVO nur auf den Direktanspruch bezieht.
Der Fahrer kann auch nicht im Wege der Annexzuständigkeit gem. Artikel 6 Nr. 1 EuGVVO mitverklagt werden, da es sich vorliegend um einen besonderen Gerichtsstand und nicht einen allgemeinen Gerichtsstand handelt, an welchen Artikel 6 Abs. 1 EuGVVO alleine anknüpft (vgl. Beil in r+s 2011, 91). Eine Annexzuständigkeit für den gegnerischen Unfallbeteiligten verbietet sich auch aufgrund Sinn und Zweck der genannten EuGVVO - Regelungen, die den Schutz der gegenüber dem Versicherer schwächeren Partei stärken sollten (so die Begründung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission, KOM 1999 (348); OLG Köln, NJW-RR 2006, 70).
Konsequenterweise ist eine Erstreckung des Odenbreiturteils auf die Klage gegen den gegnerischen Unfallbeteiligten auch untergerichtlich bislang, soweit ersichtlich, nicht erfolgt.
Dass dies vom internationalen Verordnungsgeber auch nicht so beabsichtigt war, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch aus dem seit 14.03.2012 erst in Kraft befindlichen Artikel 11 Abs. 3 EuGVVO, welcher ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, den Fahrer im Wege der Streitverkündung in ein gegen den Versicherer anhängiges Verfahren einzubeziehen. Eine solche Regelung wäre hinfällig und überflüssig, wenn in Ausdehnung des Odenbreiturteils der Fahrer im Wege der Annexzuständigkeit unmittelbar im Verfahren gegen den Versicherer am Wohnsitzgericht des Geschädigten mitverklagt werden könnte.
Nachdem das Gericht eine abgetrennte Verhandlung über den Zwischenstreit bezüglich der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffend des Beklagten zu 2) angeordnet hatte, war gem. § 303 ZPO im Wege des Zwischenurteils zu entscheiden. Ein Zwischenurteil enthält keine Kostenentscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 3956426 |
NZV 2013, 194 |
NZV 2013, 6 |
VRR 2013, 107 |