Normenkette

StVO § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.03.2012; Aktenzeichen VI ZB 74/11)

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 28.09.2011; Aktenzeichen 5 S 50/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen

Am 15.01.2009 gegen 19:20 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin, Herr C mit dem vorbezeichneten Pkw die Istraße in Schwalmtal. Er beabsichtigte, in Höhe des Hauses Istraße 1 am rechten Fahrbahnrand zwischen zwei dort stehenden Fahrzeugen rückwärts einzuparken.

Die Beklagte zu 1) kam mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen I vom Wendekreisel aus in Fahrtrichtung "Scheilerbaum" herangefahren. Beim Vorbeifahren an dem klägerischen Fahrzeug kam es zur Kollision der Fahrzeuge.

Dabei wurde das klägerische Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt.

Die Kosten der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges beliefen sich auf 1.156,74 €, die Sachverständigenkosten auf 237,00 €. Zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) 1.454,74 € geltend.

Mit Schreiben vom 09.04.2009 erklärte die Beklagte zu 2), dass lediglich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen sei. Zudem kürzte sie die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten und zahlte auf die geltend gemachte Forderung lediglich 348,44 €.

Mit Schreiben vom 27.04.2009 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung der weiteren Kosten bis zum 11.05.2009.

Die Klägerin behauptet, Herr Ü habe sich bereits fast vollständig in der freien Parklücke befunden. Lediglich die vordere linke Ecke des Fahrzeuges habe aus der Parklücke herausgeragt, die Reifen seien bereits nach links eingeschlagen gewesen.

Herr Ü habe sich ordnungsgemäß versichert, dass ihm die Einfahrt in die freie Parklücke möglich war. Die Beklagte zu 1) habe versucht, am noch im Einparkvorgang befindlichen Fahrzeug der Klägerin vorbeizufahren, obwohl sie klar hätte erkennen müssen, dass Herr Ü im Begriff gewesen sei, einzuparken.

Die gegenständliche Konstellation habe sich für die Beklagte zu 1) als unklare Verkehrslage darstellen müssen.

Der Unfall sei daher überwiegend von der Beklagten zu 1) verschuldet worden, so dass sich die Klägerin lediglich die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen müsse. Die Haftung der Beklagten betrage daher 75 %.

Am 17.06.2009, nach Zustellung der Klage, hat die Beklagte zu 2) weitere 15,25 € an die Klägerin gezahlt.

In dieser Höhe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 742,62 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 17.06.2009 gezahlter 15,25 €,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin nicht anrechnungsfähige Kosten in Höhe von 120,67 € zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe das klägerische Fahrzeug neben am rechten Fahrzeugrand geparkten Fahrzeugen stehen sehen. Die Rückscheinwerfer hätten aufgeleuchtet. Da das klägerische Fahrzeug gestanden habe, habe die Beklagte zu 1) den linken Blinker gesetzt und beabsichtigt, an dem klägerischen Fahrzeug vorbei zu fahren. Als sie bereits zum Großteil am klägerischen Fahrzeug vorbei gewesen sei, sei dieses plötzlich mit Schwenk nach rechts zum Rückwärtseinparken angefahren. Sie habe noch versucht, Gas zu geben und an dem Fahrzeug vorbei zu kommen, sei aber mit diesem kollidiert.

Da den Herrn Ü das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe, würden sie nur zu 25 % aufgrund der eigenen Betriebsgefahr haften.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ü und K , sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2011 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen vom 21.01.2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 742,62 € abzüglich gezahlter 15,25 €.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Absatz 1, 18 StVG, § 115 VVG.

Da der Schaden vorliegend durch mehrere Fahrzeuge verursacht worden ist, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Absatz 1, Absatz 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder deren Teil verursacht worden ist.

Die Verpflich...

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