1Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. 2In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. |
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und |
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in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes |
darzulegen. 3Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
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