(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
1. |
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie[1], Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, |
2. |
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, |
3. |
Tankstellen, |
4. |
Anlagen für sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. |
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, |
2. |
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, |
3. |
Vergnügungsstätten. |
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